Beitragsordnung
der Deutschen Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund
Landesverband Sachsen e.V.
§ 1
Die regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist die entscheidende Voraus-setzung für die Finanzierung gewerkschaftlicher Leistungen und deshalb Pflicht eines jeden Mitgliedes.
§ 2
Die Beitragshöhe beträgt rückwirkend ab 01.01.2012 für Beamte 0,5 % der ersten Dienstaltersstufe, für Tarifpersonal 0,38 % der ersten Stufe der Entgelttabelle TV-L (TdL) . Diese Beträge werden im Centbereich mathematisch auf 5 bzw. 0 gerundet.
Beamte in Ausbildung zahlen einen Beitrag im ersten Ausbildungsjahr von 1 € und ab dem Zweiten einen Beitrag in Höhe von 2,60 €.
Bei Teilzeitbeschäftigten kann der Beitrag auf Antrag prozentual zu den Wochenstunden angeglichen werden.
Für den Zeitraum des Erziehungsurlaubes kann der Beitrag auf Antrag auf 2,60 € ge-senkt werden.
Für Rentner und Pensionäre beträgt der Beitrag einheitlich 2,60 €.
Angehörige der Sächs. Sicherheitswacht 3,50 €.
Für die oben angeführten Mitglieder besteht die Möglichkeit die Zahlungsweise zwi-schen monatlicher Zahlung, quartalsweiser Zahlung mit 1% Rabatt, halbjährlicher Zahlung mit 2% Rabatt und jährliche Zahlung mit 3% Rabatt zu wählen. Die Run-dungsregel auf 5 und 0 im Centbereich gilt entsprechend.
Fördermitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag ab 10,00 €. Die Zahlungsweise und das Verfahren sind für diesen Personenkreis frei wählbar.
Als Anlage zu dieser Ordnung gehört die jeweils durch den Landesgeschäftsführer be-stätigte Beitragstabelle.
§ 3
Die Beitragspflicht beginnt im Folgemonat Monat des Beitritts.
Der Mitgliedsbeitrag wird, außer für Fördermitglieder im Bankeinzugsverfahren erho-ben. Gebühren, die dem Landesverband durch Fehlbuchungen entstehen, sind durch den Verursacher zu tragen und werden bei der nächsten Buchung mit eingezogen.
§ 4
In der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind für das einzelne Mitglied die Beiträge für
-den Deutschen Beamtenbund
-den Sächsischen Beamtenbund
-die DPolG – Bundesleitung
-den Polizeispiegel
-und die Versicherungen
enthalten.
§ 5
Eine Rückzahlung von zu viel oder in falscher Höhe gezahlten Beiträgen kann nur auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes und Beschluss des geschäftsführenden Landesvor-standes erfolgen.
§ 6
Der Landeshauptvorstand beschließt gem. § 6 der Satzung über Veränderungen der Beitragsordnung unter Beachtung der Interessen der Mitglieder.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eigene Veränderungen in der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohnzahlung schriftlich mitzuteilen, da ansonsten der Versicherungsschutz gefährdet ist. Bei nicht termingemäßer Meldung kann die Veränderung rückwirkend abgebucht werden.
§ 7
Die vorliegende Beitragsordnung wurde am 03.02.2012 durch den Landeshaupt- vor-stand beschlossen und tritt rückwirkend ab dem 01.01.2012 in Kraft.
………………, 03.02.2012