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Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen e.V. im Deutschen Beamtenbund  

Beitragsordnung

Beitragsordnung

der Deutschen Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund
Landesverband Sachsen e.V.

§ 1

Die regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist die entscheidende Voraus-setzung für die Finanzierung gewerkschaftlicher Leistungen und deshalb Pflicht eines jeden Mitgliedes.

§ 2

Die Beitragshöhe beträgt rückwirkend ab 01.01.2012 für Beamte 0,5 % der ersten Dienstaltersstufe, für Tarifpersonal 0,38 % der ersten Stufe der Entgelttabelle TV-L (TdL) . Diese Beträge werden im Centbereich mathematisch auf 5 bzw. 0 gerundet.

Beamte in Ausbildung zahlen einen Beitrag im ersten Ausbildungsjahr von 1 € und ab dem Zweiten einen Beitrag in Höhe von 2,60 €.

Bei Teilzeitbeschäftigten kann der Beitrag auf Antrag prozentual zu den Wochenstunden angeglichen werden.

Für den Zeitraum des Erziehungsurlaubes kann der Beitrag auf Antrag auf 2,60 € ge-senkt werden.

Für Rentner und Pensionäre beträgt der Beitrag einheitlich 2,60 €.

Angehörige der Sächs. Sicherheitswacht 3,50 €.

Für die oben angeführten Mitglieder besteht die Möglichkeit die Zahlungsweise zwi-schen monatlicher Zahlung, quartalsweiser Zahlung mit 1% Rabatt, halbjährlicher Zahlung mit 2% Rabatt und jährliche Zahlung mit 3% Rabatt zu wählen. Die Run-dungsregel auf 5 und 0 im Centbereich gilt entsprechend.

Fördermitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag ab 10,00 €. Die Zahlungsweise und das Verfahren sind für diesen Personenkreis frei wählbar.

Als Anlage zu dieser Ordnung gehört die jeweils durch den Landesgeschäftsführer be-stätigte Beitragstabelle.

§ 3

Die Beitragspflicht beginnt im Folgemonat Monat des Beitritts.

Der Mitgliedsbeitrag wird, außer für Fördermitglieder im Bankeinzugsverfahren erho-ben. Gebühren, die dem Landesverband durch Fehlbuchungen entstehen, sind durch den Verursacher zu tragen und werden bei der nächsten Buchung mit eingezogen.

§ 4

In der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind für das einzelne Mitglied die Beiträge für

-den Deutschen Beamtenbund
-den Sächsischen Beamtenbund
-die DPolG – Bundesleitung
-den Polizeispiegel
-und die Versicherungen

enthalten.

§ 5

Eine Rückzahlung von zu viel oder in falscher Höhe gezahlten Beiträgen kann nur auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes und Beschluss des geschäftsführenden Landesvor-standes erfolgen.

§ 6

Der Landeshauptvorstand beschließt gem. § 6 der Satzung über Veränderungen der Beitragsordnung unter Beachtung der Interessen der Mitglieder.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eigene Veränderungen in der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohnzahlung schriftlich mitzuteilen, da ansonsten der Versicherungsschutz gefährdet ist. Bei nicht termingemäßer Meldung kann die Veränderung rückwirkend abgebucht werden.

§ 7

Die vorliegende Beitragsordnung wurde am 03.02.2012 durch den Landeshaupt- vor-stand beschlossen und tritt rückwirkend ab dem 01.01.2012 in Kraft.

………………, 03.02.2012