Dresden,19.08.2010
Presseerklärung


Deutsche Polizeigewerkschaft lehnt Gesetzentwurf 5/1006 –der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strikt ab
Das Gesetz zur Kennzeichnungs-und Ausweispflicht der Bediensteten der Polizei ist in einer Zeit der ansteigenden Gewaltbereitschaft, das völlig falsche Signal. Was spricht dagegen, das Polizisten bei Demonstrationen oder Fußballspielen durch einen Namen oder eine individuelle Dienstnummer identifizierbar sind?
Aus der Sicht der Polizisten eine Menge: Sie befürchten, nach Einsätzen, privaten Bedrohungen und willkürlichen Anschuldigungen von Randalierern, ausgesetzt zu sehen, die sich ungerecht behandelt fühlen. Als Vertreter einer Berufsvertretung stehen wir hier in der Verantwortung, uns schützend vor die Beschäftigten zu stellen. Es ist immer noch eine sehr beliebte Vorgehensweise, Einsatzkräfte bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, sei es, um sich selbst in eine vermeintlich günstigere Prozesslage zu bringen oder in Kenntnis der Tatsache, das Ermittlungsverfahren gegen Polizisten immer Schaden für die einzelnen Beamten anrichten, auch wenn das Verfahren, irgend wann einmal, eingestellt wird. Dazwischen liegen Beförderungsstopp, Umsetzung, Suspendierung, Einkommensverlust und vieles mehr. Auch vor dieser Art von willkürlichen Anschuldigungen müssen die Einsatzkräfte der Polizei geschützt werden.
Namensschilder auf Polizeiuniformen sind geeignet, wie bereits schon erwähnt, die Polizisten und ihre Familien in ihrer privaten Atmosphäre zu attackieren und sie in Gefahr zu bringen. Es gibt etliche Beispiele dafür, dass Namen von Polizisten im Internet verbreitet werden, niemand ist dann noch vor Angriffen im privaten Bereich geschützt.
Mit der Verpflichtung zum Tragen von Namensschildern ist auch die Treuepflicht des Beamten überstrapaziert, denn kein Dienstherr kann den Beamten dazu verpflichten, seine Gesundheit und das Leben seiner Familie, aufs Spiel zu setzen. Auch Nummern oder Zeichen auf Uniformen sind Unfug. Erstens stellen sie alle beteiligten Polizisten eines Einsatzes unter Generalverdacht, zum Straftäter werden zu können. Zweitens sind sie geeignet, die Beamten willkürlichen Vorwürfen auszusetzen, denen sie sich dann zur Wehr setzten müssen. Drittens ermittelt die Polizei Beschuldigte in den eigenen Reihen stets erfolgreich und mit professionellen Ermittlungsmethoden.
Auf Grund dieser dargelegten Tatsachen muss der Dienstherr seiner Pflicht zum Schutz seiner Beamten nachkommen und eine Identifizierungspflicht unterbinden.
Deshalb ist die Kennzeichnung, gleich welcher Art, abzulehnen.

Fragen dazu richten Sie bitte an den Landesvorsitzenden

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