dpa, Newsticker, 16.08.2010
Wendt: Straftäter-Überwachung überlastet Polizei
Berlin (dpa) – In der Debatte um die Sicherungsverwahrung hat der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, vor einer Überlastung der Polizei gewarnt.
«Die ständige Überwachung ist mit unserem Personal dauerhaft nicht machbar und stellt uns vor unlösbare Probleme», sagte er der «Bild»-Zeitung (Montag). Mit der 24-Stunden-Überwachung eines einzelnen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen gefährlichen Straftäters seien bis zu 25 Polizisten beschäftigt. «Wenn 300 Gefährder aus der Haft entlassen werden sollten, kostet die Überwachung den Staat bis zu 600 Millionen Euro», sagte Wendt.
Auch Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) und sein bayrischer Kollege Joachim Herrmann (CSU) warnten vor zu großen Belastungen für die Polizei. «Eine solch hohe Zahl von gefährlichen Sexualstraftätern vor der Bevölkerung zu schützen, darf nicht auf dem Rücken der Polizei ausgetragen werden», sagte Schünemann der «Bild»- Zeitung. Die Sicherungsverwahrung dürfe «auf gar keinen Fall durch Polizeiüberwachung ersetzt werden», meinte auch Herrmann. Wie Schünemann forderte er die Bundesregierung zum raschen Handeln auf: «Wir brauchen dringend noch in diesem Jahr ein neues Bundesgesetz, um die Freilassung hoch gefährlicher Straftäter zu verhindern.»
Das Magazin «Focus» hatte berichtet, dass allein in diesem Jahr etwa hundert gefährliche Schwerverbrecher aus der Sicherungsverwahrung freikommen könnten. Insgesamt wären knapp 300 Täter – meist Sexualstraftäter – von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffen.
Welt, 16.08.2010
Polizei überwacht entlassene Verbrecher mit 25 Mann
Die Freilassung von gefährlichen Straftätern könnte den Staat Hunderte Millionen Euro kosten, warnt der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft.
In der Debatte um die Sicherungsverwahrung hat der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, vor einer Überlastung der Polizei gewarnt. „Die ständige Überwachung ist mit unserem Personal dauerhaft nicht machbar und stellt uns vor unlösbare Probleme“, sagte er der „Bild“-Zeitung. Mit der 24-Stunden- Überwachung eines einzelnen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen gefährlichen Straftäters seien bis zu 25 Polizisten beschäftigt. „Wenn 300 Gefährder aus der Haft entlassen werden sollten, kostet die Überwachung den Staat bis zu 600 Millionen Euro“, sagte Wendt.
Auch Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) und sein bayrischer Kollege Joachim Herrmann (CSU) warnten vor zu großen Belastungen für die Polizei. „Eine solch hohe Zahl von gefährlichen Sexualstraftätern vor der Bevölkerung zu schützen, darf nicht auf dem Rücken der Polizei ausgetragen werden“, sagte Schünemann der „Bild“- Zeitung.
Die Sicherungsverwahrung dürfe „auf gar keinen Fall durch Polizeiüberwachung ersetzt werden“, meinte auch Herrmann. Wie Schünemann forderte er die Bundesregierung zum raschen Handeln auf: „Wir brauchen dringend noch in diesem Jahr ein neues Bundesgesetz, um die Freilassung hoch gefährlicher Straftäter zu verhindern.“
Die geplante Reform der Sicherungsverwahrung für gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter erhitzt seit Wochen die Gemüter. Losgetreten wurde sie durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg vom Dezember 2009. Das Thema ist juristisch hochkompliziert und berührt unterschiedliche Fragenkomplexe, die in der öffentlichen Debatte zuweilen nicht klar getrennt werden.
Was hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte genau entschieden?
Das Gericht gab der Beschwerde eines Sicherungsverwahrten statt, der 1986 zu höchstens zehn Jahren Sicherungsverwahrung im Anschluss an seine Haftstrafe verurteilt worden war. Das entsprach damals der Gesetzeslage. Diese wurde dann aber 1998 dahingehend geändert, dass die Sicherungsverwahrung für bereits einsitzende Täter nachträglich verlängert werden konnte. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs verstößt das gegen ein zentrales Rechtsstaatsprinzip: Eine Strafe darf nicht aufgrund einer Gesetzesänderung rückwirkend verschärft werden.
War das der deutschen Politik nicht vorher klar?
Doch. Nach hiesigem Rechtsverständnis aber gilt die Sicherungsverwahrung gar nicht als Strafe im juristischen Sinne, weshalb sie auch nicht vom sogenannten Rückwirkungsverbot erfasst wird. Nach dieser Auslegung büßt ein Täter in der Verwahrung keinerlei persönliche Schuld ab, sondern bleibt wegen seiner mutmaßlichen Gefährlichkeit auch nach Ablauf seiner eigentlichen Strafe weiter eingesperrt. Dieser Argumentation folgte das europäische Gericht so jedoch nicht: Es sah keinen hinreichenden Unterschied zwischen Haft und Sicherungsverwahrung – auch weil Sicherungsverwahrte kaum anders untergebracht sind als normale Häftlinge. Welche Folgen hat das Urteil in Deutschland?
Unmittelbare Rechtswirkung entfalten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur für die Kläger selbst. Deutsche Gerichte kommen aber nicht umhin, sie als allgemeine rechtliche Leitlinien zu berücksichtigten, da das Gericht der Hüter der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, die für Deutschland bindend ist. So setzten mehrere vor 1998 verurteilte deutsche Sicherungsverwahrte inzwischen ihre Freilassung durch.
Welche Maßnahmen und Reformen plant die Bundesregierung nun?
Da muss man unterscheiden. Einerseits geht es um die Frage, wie die Behörden in Folge des Urteils mit bereits verurteilten Sicherungsverwahrten umgehen, die freikommen. Hier springt notfalls die Polizei in die Bresche und überwacht sie. Um dies zu erleichtern, ist in den vom Bundeskabinett jüngst beschlossenen Reform-Eckpunkten auch der Einsatz von elektronischen Ortungsgeräten angedacht.
Die von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) ins Gespräch gebrachte Idee geschlossener Heime ist hingegen als Dauerlösung angelegt. Der Vorschlag nimmt die Kritik des Straßburger Gerichts an der mangelnden Unterscheidbarkeit von Haft und Sicherungsverwahrung auf. Die Hoffnung: Wenn Betroffene in speziellen Einrichtungen mit besonderen Behandlungsmöglichkeiten einsitzen, entfalle auch die Grundlage für Klagen aus prinzipiellen rechtsstaatlichen Gründen. Es gäbe dann einen eindeutigen Unterschied zwischen Haft und Sicherungsverwahrung.
Wieso wird jetzt auch über die nachträgliche Sicherungsverwahrung geredet?
Die Debatte um die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hat mit dem Urteil nichts zu tun. Eine seit 2004 geltende Zusatzregelung ermöglicht es, Täter aufgrund „neuer Tatsachen“, die während seiner Haft auftreten, in Sicherungsverwahrung zu schicken, auch wenn diese Option in seiner Verurteilung nicht vorgesehen war. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hält diese Regelung generell für wenig hilfreich, weshalb sie ihre Abschaffung ins Reformpaket aufnehmen ließ. Sie wird kaum angewendet – schon weil „neue Tatsachen“ nach einem Prozess nur noch selten auftauchen.
Quelle: AFP
Das Magazin „Focus“ hatte berichtet, dass allein in diesem Jahr etwa hundert gefährliche Schwerverbrecher aus der Sicherungsverwahrung freikommen könnten. Insgesamt wären knapp 300 Täter – meist Sexualstraftäter – von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffen.
Das Gericht hatte moniert, dass die Sicherungsverwahrung bei zahlreichen Sexual- und Gewaltverbrechern rückwirkend auf unbegrenzte Zeit verlängert wurde, obwohl bei ihrer Verurteilung eine Verwahrung im Anschluss an die Haftzeit auf maximal zehn Jahre befristet war. Die Frist wurde erst 1998 aufgehoben.