Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte Az.: II A 2 – 4010/8 – 25 304/2010;

Ihr Schreiben vom 25.05.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorgenannten Angelegenheit danken wir für die Möglichkeit der Stellungnahme und teilen Ihnen die Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) wie folgt mit: Die mit dem Koalitionsvertrag beschlossene Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Polizisten wird von der DPolG ebenso begrüßt wie die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetz-entwurfes. Gleichwohl erscheinen aus unserer Sicht die vorgesehenen Änderungen des StGB nicht aus-reichend, um die zunehmend brutalere Gewalt gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeam-te deutlich und nachhaltig zu ahnden. Die DPolG fordert daher im Einzelnen die nachfolgenden gesetzgeberischen Maßnahmen:
 Die Strafandrohung des § 113 Abs. 1 StGB soll auf fünf Jahre erhöht werden.
Die Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten hat in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen. Respektlosigkeit und zunehmender Autoritätsverlust gegenüber Polizisten, die als Synonym für den Staat stehen, dürfen nicht länger „bagatellisiert“ werden, sondern müssen eine unmissverständliche strafrechtliche Ahndung erfahren. Dies setzt insbesondere eine deut-liche Anhebung des Strafrahmens des § 113 StGB voraus, der freilich in begründeten Fällen von den Gerichten auch ausgeschöpft werden muss.
Bundesleitung
Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon (030) 47 37 81 23 Telefax (030) 47 37 81 25 dpolg@dbb.de www.dpolg.de 17.06.2010
Bundesministerium der Justiz Referat II A 2 Frau Kröger
per E-Mail: kroeger-pe@bmj.bund.de,
kirchner-he@bmj.bund.de
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Bei den in Rede stehenden Übergriffen handelt es sich nicht um „Kavaliersdelikte“, sondern um Straftaten, die spürbar geahndet werden müssen. Polizisten die ihren Kopf für die Gesellschaft hinhalten müssen, haben Anspruch auf körperliche Unversehrtheit im Dienst, und sie haben ein Anrecht darauf, dass sich die Gesellschaft schützend vor sie stellt.
 In den Qualifizierungstatbestand des § 113 Abs. 2 StGB soll die Begehungsweise
„mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ aufgenommen werden. Nicht selten sind zwei oder mehr Täter an einer aktiven Widerstandshandlung beteiligt, die die Voraussetzungen der §§ 125, 125a StGB nicht erfüllen. Unserer Einschätzung nach ist ein – die überwiegende Anzahl der Übergriffe darstellendes – gezieltes gemeinsames Vorgehen gegen Polizeibeamte hinsichtlich der Motivation und der Art und Weise der Tatausführung dem mit sich führen eines gefährlichen Werkzeuges gleichzusetzen. Die insofern vorgesehene Ergänzung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB um das Mitsichführen von „gefährlichen Werkzeugen“ wird von der DPolG ebenso ausdrücklich begrüßt, wie die insofern vorgesehene Erweiterung von § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB.
 Die für die Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bislang (und nach dem Gesetzentwurf auch zukünftig) erforderliche subjektive Verwendungsabsicht einer Waffe (oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) soll entfallen.
Den gerichtsfesten Nachweis zu führen, dass der Täter die mitgeführte Waffe (oder ein anderes gefährliches Werkzeug) – auch nur gegebenenfalls – verwenden will, ist in der Praxis außeror-dentlich schwierig. Aus polizeilicher Sicht bestehen an einer solchen Absicht zwar regelmäßig keine Zweifel; die Erfahrung zeigt aber, dass die richterliche Bewertung nicht selten eine andere ist. Die weiteren in den §§ 121, 244 und 305a StGB vorgesehenen Änderungen werden von der DPolG begrüßt. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die vorstehende Auffassung im Rahmen des Gesetzge-bungsverfahrens berücksichtigen würden. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Wendt Bundesvorsitzender

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