Die Rechtsschutzkommission des SBB informiert

Bekanntlich haben sich in den letzten Jahren auf Anregung des SBB eine Vielzahl von Beamten mit Widersprüchen gegen die zu niedrig bemessene Gesamtalimentation gewandt und zumeist ab dem Jahr 2011 die Zahlung von amtsangemessenen Dienstbezügen
entsprechend der grundgesetzlichen Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG beantragt.
Mittlerweile hat der Freistaat Sachsen 2016 und 2017 durch diverse Besoldungsanpassunge (Nachzahlung und Erhöhung der Bezüge) die ursprünglich zu niedrig bemessene Gesamtalimentation nachgebessert.
Vor diesem Hintergrund wird jetzt das Landesamt für Steuern und Finanzen die oben angesprochenen noch offenen Widersprüche in der 32. Kalenderwoche negativ bescheiden.
Wer Ansprüche auf eine noch höhere Alimentation verfolgen möchte, müsste gegen diese Widerspruchsbescheide klagen.
Angesichts der erfolgten Nachbesserungen dürften aber mit Blick auf solche Klagen in der
Regel keine weiteren Erfolgsaussichten bestehen.

Entsprechend den Statuten wird der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen den
Mitgliedern der angeschlossenen Verbände keinen Rechtsschutz für Klagen gegen die oben
angesprochenen Widerspruchsbescheide gewähren. 

Die Mitglieder müssten dann auf eigene Kosten klagen.
Angesichts der Erfolgsaussichten der oben angesprochenen Klagen, bitten wir für diese Verfahrensweise um Ihr Verständnis.

Dresden, 07.08.2017
gez.
Norbert Maroldt
Vorsitzender der Rechtsschutzkommission im SBB

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