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16.09.2018 – SMI: Waffenamnestie: Im Freistaat Sachsen wurden 308 Schusswaffen abgegeben
18.09.2018 – SMI: Kabinett verabschiedet neues Polizeirecht für Sachsen ____________________________________________________________________________
Sächsisches Staatsministerium des Innern 16.09.2018
+ Waffenamnestie: Im Freistaat Sachsen wurden 308 Schusswaffen abgegeben
Waffenbesitzer hatten im Zuge der Änderung des Waffengesetzes im Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 1. Juli 2018 die Möglichkeit, illegale Waffen bei den Waffenbehörden oder Polizeidienststellen in Deutschland straffrei abzugeben.
Im Freistaat Sachsen wurden insgesamt 308 Lang- und Kurzwaffen abgegeben.
Davon befanden sich 49 Schusswaffen – also rund 16 Prozent – in illegalem Besitz. Außerdem wurden 14 sonstige Waffen (zum Beispiel Hieb- und
Stichwaffen) abgegeben, wovon neun in illegalem Besitz waren. Außerdem wurden 17.764 Stück Munition abgegeben – darunter 8,5 Prozent (1.504 Stück) aus illegalem Besitz.
„Die Waffenamnestie hat Besitzer unerlaubter Waffen und Munition motiviert und ermutigt, diese straffrei abzugeben. Es ist in unserem gemeinsamen Interesse, die Zahl der sich im Umlauf befindlichen Waffen und Munition zu reduzieren. Von jeder einzelnen jetzt abgegebenen Waffe und Munition kann keine Gefahr mehr ausgehen. Das ist eine gute Nachricht für die Sicherheit im Freistaat. Die Waffen werden nunmehr vernichtet“, sagte Landespolizeipräsident Jürgen Georgie. „Einige abgegebene Waffen und Munitionsstücke stammten auch aus Haushaltsauflösungen sowie Boden- und Speicherberäumungen nach Todesfällen. Ihr Fund überraschte oftmals die Hinterbliebenen“, so Georgie.
Im Zuge der letzten Waffenamnestie aus dem Jahr 2009 wurden 730 Lang- und Kurzwaffen sowie 42 sonstige Waffen abgegeben. Aus illegalem Besitz stammten damals 110 Schusswaffen und zehn sonstige Waffen. Die abgegebene Munition wurde damals nicht erfasst.
Übrigens: Mit dem Ende des Amnestiezeitraums endet die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe von Waffen und Munition nicht. Die Waffenbehörden und Polizeidienststellen nehmen diese auch weiterhin an. Nach Ablauf der Amnestieregelung ist die straffreie Abgabe allerdings nur für die Besitzer legaler Waffen und Munition möglich.
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Sächsisches Staatsministerium des Innern 18.09.2018
+ Kabinett verabschiedet neues Polizeirecht für Sachsen
++ Wöller: „Umfassende Reform polizeilicher Befugnisse zur Verhütung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr“
Das Kabinett hat heute in Dresden die Polizeirechtsnovelle für Sachsen verabschiedet. Damit kann der Gesetzentwurf zur Befassung an den Sächsischen Landtag übersandt werden. Die Novelle besteht im Kern aus zwei neuen Gesetzen zur Gefahrenabwehr für die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst. Zahlreiche Regelungen sind neu oder wurden grundlegend überarbeitet.
Sachsens Innenminister zeigte sich mit Blick auf die Novelle zufrieden: „Die Gewährleistung von Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes ist oberstes Gebot. Für diese Aufgabe braucht der Freistaat eine Polizei, die mit den notwendigen, rechtlichen Instrumentarien ausgestattet ist. Mit der Novelle haben wir die Grundlagen geschaffen. Sie ist eine umfassende Reform polizeilicher Befugnisse zur Verhütung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr.“ Künftig soll es im Freistaat Sachsen ein Polizeivollzugsdienstgesetz für die Landespolizei (SächsPVDG) und ein Polizeibehördengesetz (SächsPBG) für die Kommunen und Landkreise geben. Getrennt geregelt werden darin unter anderem Aufgaben, Organisation, Datenschutz und Befugnisse im Rahmen der Gefahrenabwehr. Geplant ist, dass die beiden Gesetze in der zweiten Hälfte kommenden Jahres in Kraft treten und das bislang für Landespolizei und Kommunen gleichermaßen geltende Polizeigesetz ablösen.
Das neue Polizeivollzugsdienstgesetz enthält in seinen 107 Paragraphen nicht nur die Umsetzung des EU-Datenschutzrechtes, sondern auch ein modernisiertes Eingriffsinstrumentarium. So sind im Rahmen der Gefahrenabwehr künftig umfassende Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gestattet. Die Polizei darf im Einzelfall und unter richterlichem Vorbehalt Verkehrs- und Nutzungsdaten eines Betroffenen beim Telekommunikationsanbieter aber auch bei Online-Plattformen erfragen und auch die Inhalte von Gesprächen abhören.
Hinzu kommt ein ganzes Bündel neuer oder erweiterter Befugnisse. Dies sind beispielsweise konkretisierte Observations- und neue Durchsuchungsmöglichkeiten sowie strafbewehrte Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote.
Eine Norm regelt die elektronische Aufenthaltsüberwachung von Gefährdern mittels Fußfessel. Die Videotechnologie erhält neue Einsatzgebiete, so auf Verkehrsrouten, die der grenzüberschreitenden Kriminalität zur Verschiebung von Diebesgut oder als Tatorte beispielsweise des Menschenhandels dienen.
Die automatisierte Auswertung der Daten mittels Gesichtserkennung erschließt neue Maßnahmenkonzepte zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung.
Für eine effektivere Terrorabwehr wird die Bewaffnung der Sächsischen Polizei erweitert. So sollen Spezialeinheiten in besonderen Einsatzsituationen auch über Waffen mit erforderlicher Reichweite und hoher Durchschlagskraft – zum Beispiel Maschinengewehre – verfügen.
Im aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten sind Befugnisse zur so genannten Quellen-TKÜ, zur Online-Durchsuchung und zum Einsatz von Body-Cams.
Innenminister Wöller sieht hier Potenzial bei der Abstimmung im Landtag:
„Ich wünsche mir eine sachliche, politische Diskussion in der die Argumente überzeugen. Auch wenn das neue Gesetz in seiner jetzigen Form ein großer Schritt in die richtige Richtung ist, es darf keine Sicherheitslücken geben.“
Hintergrund Polizeigesetz:
Die letzte große Novelle des sächsischen Polizeigesetzes gab es im Jahr 1999. Anschließend kamen einzelne Ergänzungen oder Anpassungen in das Regelwerk, so beispielsweise 2004 die Wohnungsverweisung oder 2011 die automatisierte Kennzeichenerkennung.
Im Zeitraum der ersten Kabinettsbefassung zur Polizeirechtnovelle am 18.
April 2018 bis zur Verabschiedung am 18. September 2018 wurden im Rahmen der Anhörung beispielsweise der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die Gewerkschaften oder die kommunalen Spitzenverbände einbezogen. Zudem fand eine Normprüfung der Neuregelungen im Lichte des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung statt.
+++ Medien
Medieninformation mit Übersicht – http://www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/download/118441
+++ Links
Weiterführende Informationen: – http://www.polizeirecht.sachsen.de