Folgende Pressemeldungen sind seit dem letzten Newsletter erschienen.
20.05.2020 – LKA: Ermittlungen des PTAZ* wegen des Verdachts der Brandstiftung
20.05.2020 – AG C: Die bis Mitte Juli 2020 terminierte Hauptverhandlung gegen sechs Männer aus dem Raum Chemnitz, die als Mitläufer der mutmaßlichen rechtsterroristischen Gruppe Chemnitz angeklagt sind, beginnt am Montag, den 25. Mai 2020, 9:30 Uhr, im Konzertsaal des Neubaus der Städtischen Musikschule Chemnitz, Gerichtsstraße 1, Zugang über Hohe Straße in Chemnitz.
19.05.2020 – LKA: Die Online-Liebesfalle 17.05.2020 – VG Leipzig: Gerichtliche Entscheidung zur fehlenden Mindestabstandsregelung in Grundschulen zu Coronazeiten
15.05.2020 – SMJusDEG: Erster Coronafall bei einer Gefangenen im sächsischen Justizvollzug
15.05.2020 – STADD: Handgranaten in der Garage
Landeskriminalamt Sachsen 20.05.2020
+ Ermittlungen des PTAZ* wegen des Verdachts der Brandstiftung
++ Brandlegung an Mülltonnen u.A. in Leipzig Connewitz
Am 20. Mai 2020 kam es im Zeitraum von etwa 01:00 Uhr bis 01:45 Uhr im Bereich des Connewitzer Kreuzes und angrenzender Straßenzüge zu mehreren Sachbeschädigungen durch Brände.
Es wurden verschiedene Gegenstände, unter anderem zur Abholung bereit gestellte Mülltonnen, in Brand gesetzt. Durch die eingesetzte Feuerwehr konnten die Brände gelöscht werden.
Einsatzkräften der Polizei gelang es im Rahmen eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen drei Tatverdächtige zu stellen und vorläufig festzunehmen.
Die Ermittlungen hat die Soko LinX des PTAZ* im Landeskriminalamt Sachsen übernommen.
Die Ermittlungsbehörden sind bei der Aufklärung der Straftat auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Es werden insbesondere Zeugen gesucht, die in den frühen Morgenstunden des 20. Mai an den Tatorten direkt und im weiteren Bereich um die Tatorte verdächtige Personen oder Fahrzeuge gesehen oder sonstige relevante Feststellungen getätigt haben. Auch Feststellungen aus dem Internet allgemein oder den Sozialen Medien können hier von Bedeutung sein.
Zeugen, die sachdienliche Hinweise zum Sachverhalt geben können, werden gebeten, sich bei der Kriminalpolizei, Dimitroffstraße 1 in 04107 Leipzig, Tel. (0341) 966 4 6666 oder jeder anderen Polizeidienststelle zu melden.
*PTAZ: Polizeiliches Terrorismus- und Extremismus-Abwehrzentrum im Landeskriminalamt Sachsen
Ermittlungen des PTAZ* wegen des Verdachts der Brandstiftung –
Amtsgericht Chemnitz 20.05.2020
Die bis Mitte Juli 2020 terminierte Hauptverhandlung gegen sechs Männer aus dem Raum Chemnitz, die als Mitläufer der mutmaßlichen rechtsterroristischen Gruppe Chemnitz angeklagt sind, beginnt am Montag, den 25. Mai 2020, 9:30 Uhr, im Konzertsaal des Neubaus der Städtischen Musikschule Chemnitz, Gerichtsstraße 1, Zugang über Hohe Straße in Chemnitz.
Folgende Fortsetzungstermine (Beginn jeweils 9.30 Uhr) sind geplant:
Dienstag, 26. Mai 2020
Donnerstag, 11. Juni 2020
Montag, 15. Juni 2020
Freitag, 26. Juni 2020
Montag, 29. Juni 2020
Donnerstag, 2. Juli 2020
Freitag, 3. Juli 2020
Dienstag, 7. Juli 2020
Montag, 13. Juli 2020
Donnerstag, 16. Juli 2020.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts für dieses Verfahren umfangreiche sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen hat, die auszugsweise wie folgt lauten:
Sicherheitsanordnungen
1. Es ist allen Zuhörern, den Zeugen und den Angeklagten untersagt, Mobiltelefone, mobile Computer, Funkgeräte, Foto- und Filmapparate sowie sonstige Geräte, mit denen Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden können, mit in den Sitzungssaal zu nehmen.
2. Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich alle Verfahrensbeteiligten, mit Ausnahme der Richter, der Verteidiger, Nebenklägervertreter und Dolmetscher, wie folgt zu unterziehen haben:
a) Ausweispflicht
Die Angeklagten, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher sowie alle Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass beziehungsweise als Ausländer mit einem entsprechenden gültigen amtlichen Ausweispapier ausweisen. Polizeibeamte weisen sich mit einem Polizeidienstausweis aus. Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens können sich alternativ durch einen Presseausweis identifizieren.
b) Die Angeklagten, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher sowie alle Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) sind bei der Einlasskontrolle durch äußerliches Abtasten der Bekleidung, einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen, Durchsicht der mitgeführten Behältnisse sowie unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse und – für mitgeführte Gegenstände – eines Durchleuchtungsgerätes auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden beziehungsweise gemäß Ziffer 1 dieser Verfügung nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden dürfen. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonales sind auch Pullover und Schuhe auszuziehen. Zuhörerinnen sind von weiblichem Kontrollpersonal zu durchsuchen. Vom Inhalt mitgeführter Dokumente darf bei der Durchsuchung keine Kenntnis genommen werden.
Aufgrund der umfangreichen Sicherheitskontrollen sollten Verfahrensbeteiligte ausreichend Zeit vor dem Sitzungsbeginn einplanen, da es durch die Kontrollen zu Verzögerungen kommen kann.
Landeskriminalamt Sachsen 19.05.2020
+ Die Online-Liebesfalle
++ Das LKA informiert zum Thema Love-Scamming
Wir wollen den Wonnemonat Mai zum Anlass nehmen, vor einer besonders perfiden Anbahnungsmasche zu warnen, mit der Betrüger nicht nur die Gefühle und das Vertrauen ihrer Opfer schamlos ausnutzen. Auch der finanzielle Schaden, den sie anrichten, ist enorm.
Alles beginnt mit einem Flirt im Internet, man ist schnell auf einer > Wellenlänge und die Sympathie wächst. Die Online-Beziehung wird ernsthafter.
Über Wochen oder Monate werden Mails ausgetauscht, man gibt immer mehr Persönliches preis und meint die große Liebe vor sich zu haben. Der oder die Angebetete ist aufmerksam, gebildet und hat zudem auch noch eine interessante Lebensgeschichte. Fehlt nur noch das ersehnte persönliche Treffen. Doch das reale Kennenlernen wird von einer Geldüberweisung abhängig gemacht, entweder für das Visum oder für den Kauf eines Flugtickets bzw. es gibt eine ad-hoc-Notlage. Ein enger Angehöriger ist erkrankt, nur eine teure Opertation kann helfen oder Wertsachen und Pass wurden gestohlen und die Hotelrechnung ist offen.
Wir berichten hier über eine Form des sogenannten Vorschussbetruges, auch Love- oder Romance-Scamming genannt. Es geht den Tätern nur ums Geld, eine persönliche echte Verbindung war und ist nie vorgesehen. Es werden über soziale Netzwerke Kontakte zu den Opfern, in den meisten Fällen sind es Frauen, hergestellt und eine Vertrauensbasis aufgebaut. Danach wird eine Notlage erfgeunden, die Mitleid bei den Betroffenen auslöst. Die Opfer überweisen dann vertrauensvoll Geld z.B. Western Union nach Ghana, Nigeria, den USA, Großbritannien, der Türkei oder auch Russland. Bei Internetbekanntschaften mit Russland handelt es sich um angeblich heiratswillige Frauen, die dann Ihre Opfer abzocken.
Eine Recherche des Landeskriminalamtes im polizeilichen Auskunftssystem Sachsen ergab 299 derartige Fälle. Enthalten sind 252 Fälle die sich im Jahr 2019 ereignet haben sowie 47 Fälle, die sich bereits 2018 ereignet haben aber erst im Jahr 2019 angezeigt wurden.
229 der 299 dieser polizeilich registrierten Fälle wurden vollendet und verursachten eine Gesamtschaden von 3.559.518 Euro. Damit ist die Anzahl der Fälle gegenüber dem Jahr 2018 (313 Fälle) zwar leicht gesunken, jedoch ist die Schadenssumme um 23,7 Prozent gestiegen.
76,5 Prozent der Geschädigten sind Frauen, die meisten von Ihnen im Alter zwischen 45 und 65 Jahren.
Insgesamt wurden 77 Tatverdächtige ermittelt.
Die recherchierten Zahlen sind nur bedingt aussagekräftig, da man von einer sehr hohen Dunkelziffer ausgehen muss. Viele Opfer schämen sich diesen Betrug anzuzeigen. Das wissen leider auch die Täter. Daher versucht die Polizei immer wieder präventiv zu informieren, Fälle beispielhaft bekannt zu machen – denn ohne entsprechende Anzeigen und Verfahren können die Behörden nicht tätig werden!
Aber wie kann man das sogenannte Love-Scamming erkennen und wie kann man sich davor schützen?
• Über Netzwerke oder Dating-Seiten kommen Betrüger an Mailadressen. Eine knappe Mail in englischer Sprache mit einer Einladung zum Chat dient als Lockmittel.
• Die Betrüger kommunizieren meistens in gutem Englisch. Allerdings gibt es auch viele, die perfekt Deutsch sprechen.
• Meist werden den Opfern Bilder ihrer Internetbekanntschaften in schlechter Qualität gezeigt, da sie illegal erlangt wurden. Ausnahme: Frauen locken ihre Opfer bevorzugt mit schönen Fotos, auf denen sie oft leicht bekleidet zu sehen sind.
• Seriös wirkende Mails wecken das Interesse, aber schon nach kurzer Zeit überhäufen die Scammer ihre Opfer mit Liebesschwüren. Sie wollen alles über ihr Opfer wissen: Hobbys, ehemalige Partner, Kinder, Freunde, auch der Glaube an Gott spielt eine Rolle.
• Die Täter sprechen dann oft von Geschäftsreisen oder familiären Schwierigkeiten und einer Verbindung nach Westafrika wie Nigeria, Ghana oder dem Senegal, aber auch nach Russland und Südostasien. Frauen geben häufig vor, in osteuropäischen, südost-asiatischen oder südamerikanischen Ländern zu leben.
• Die Betrüger bitten ihr Opfer aus unterschiedlichsten Gründen um Geld. Weigert es sich zu zahlen, suchen die Betrüger andere Wege der Bereicherung.
Dabei scheuen die Scammer nicht, erpresserische Methoden anzuwenden, sogar mit Selbstmord wird gedroht. Beispielsweise sollen Schecks (die allerdings gefälscht sind) in Deutschland eingezahlt werden oder Briefe bzw. Päckchen sind an dritte Personen zu versenden, die Betrüger bitten um Kopien von Ausweisen und verwenden diese Daten für weitere Betrugshandlungen.
• Wenn man tatsächlich Zweifel an seiner Internetbekanntschaft hat, sollte man sich einer befreundeten aber neutralen Person anvertrauen und sich über das Thema und die neu gewonnene »Liebe« austauschen und um eine zusätzliche unvoreingenommen Meinung zu bekommen.
• Außerdem kann eine Suchmaschine in vielen Fällen einen Verdacht bestätigen, wenn Sie den Namen der Internetbekanntschaft mit dem Zusatz »Scammer« eingeben.
Verwaltungsgericht Leipzig 17.05.2020
+ Gerichtliche Entscheidung zur fehlenden Mindestabstandsregelung in
+ Grundschulen zu Coronazeiten
++ Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Beschlüssen vom 15. Mai 2020 – 3 L 245/20 – und 3 L 247/20 – zwei Anträgen von Grundschulkindern, vertreten durch ihre Eltern, entsprochen.
Diese hatten sich gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020, Az.: 15-5422/4 gewendet. Sie hatten u.a. vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Gegensatz zu älteren Schülern während des Unterrichts die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern nicht als zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs vorgesehen ist. Das hierdurch bedingte erhöhte Infektionsrisiko für die Schüler der unteren Klassenstufen sei angesichts der von einer Infektion ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung unter Zugrundelegung des derzeitigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Kenntnisstandes weder nachvollziehbar noch angebracht und damit rechtswidrig.
Das Gericht hat den Anträgen stattgegeben.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
„Die in Ziffer 3.5.2. Satz 2 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020, Pe.: 15-5422/4, getroffene Regelung, nach der die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen während des Unterrichts im Klassenraum nicht erforderlich ist, verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates i. V. m. dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Freistaat Sachsen hat sich mit dem gesamten Regelungskonzept der Corona-Pandemie-Vorsorge (vgl. nur § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO) und durch das ebenfalls in der Allgemeinverfügung normierte Erfordernis eines zwingend einzuhaltenden Mindestabstands von eineinhalb Metern als Voraussetzung für die Wiedereröffnung der Schulen für die Sekundarstufen I und ll, die ihn aufgrund der Corona Pandemie treffende Schutzpflicht konkretisiert und sich damit nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungslage wie auch hinsichtlich der aufgrund dieser Gefährdungslage als notwendig erachteten Maßnahmen selbst gebunden. Auch scheint der Antragsgegner selbst davon auszugehen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Kindern der Primarstufe grundsätzlich möglich ist, da andernfalls nicht erklärbar ist, warum er die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern lediglich innerhalb, nicht aber außerhalb des Klassenraums oder bei dem Besuch eines Spielplatzes gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 SächsCoronaSchVO aussetzt und die Nichteinhaltung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Es war im Rahmen des Verfahrens weder darüber zu befinden, ob die Einhaltung eines Mindestabstands zwingender Bestandteil eines jeden Schutzkonzeptes zu sein hat, noch darüber, ob ein Schutzkonzept, das einen Mindestabstand enthält, als grundsätzlich vorzugswürdig zu erachten ist. Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Antragsgegners. Zu beurteilen war vielmehr, warum der Antragsgegner bei nahezu sämtlichen Lebensbereichen die Einhaltung eines Mindestabstands zum notwendigen und wesentlichen Bestanteil seines jeweiligen Schutzkonzepts gemacht und warum er hiervon bei der Wiedereröffnung von Schulen betreffend der Primarstufe der Grund- und Förderschulen abgesehen hat. Für diese unterschiedliche Handhabung hätte es eines sachlichen Grundes bedurft und ein solcher wurde weder vorgetragen noch war dieser sonst für das Gericht ersichtlich.
Im Übrigen ist es dem Gericht im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen.“
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
Eichhorn-Gast
Pressesprecherin
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
+ Erster Coronafall bei einer Gefangenen im sächsischen Justizvollzug
Eine in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus untergebrachte Verurteilte wurde positiv auf das Coronavirus getestet. Das positive Testergebnis lag heute vor, nachdem die Gefangene gestern getestet wurde.
Die Gefangene wird aufgrund einer Sportverletzung seit dem 13. Mai 2020 im Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig behandelt. Im Vollzugskrankenhaus bestehen besonders hohe Anforderungen an den Infektionsschutz. Gefangene und Bedienstete werden deshalb regelmäßig auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet. Die Gefangene steht nun auf Anweisung des Gesundheitsamtes im Vollzugskrankenhaus unter Quarantäne.
Bislang zeigen sich bei ihr keine einschlägigen klinischen Krankheitssymptome.
Derzeit werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt weitere Vorsorgemaßnahmen getroffen und mögliche Infektionswege nachverfolgt.
Staatsanwaltschaft Dresden 15.05.2020
+ Handgranaten in der Garage
++ Staatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen einen 56-jährigen Deutschen Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden u.a. wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen erhoben.
Dem Beschuldigten liegt zur Last, Anfang November 2018 in einem Tresor in einer zu seinem Wohnhaus in Radeburg gehörenden Garage u.a. 20 Handgranaten russischer Bauart ohne Zünder, einen Revolver und diverse Munition aufbewahrt zu haben. Waffen und Munition soll der Beschuldigte vor ca. 10 Jahren während Umbaumaßnahmen in einer Scheune gefunden haben, ohne den Fund bei der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen. Er verfügte nicht über die erforderlichen Erlaubnisse zum Besitz der Waffen und der Munition.
Der geständige Beschuldigte befindet sich nicht in Untersuchungshaft, da keine Haftgründe bestehen.
Das Landgericht Dresden wird nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage entscheiden.
Ein Termin zur Hauptverhandlung wird vom Landgericht Dresden bestimmt.
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