Pressemitteilung
Nr. 8/2019 vom 5. Februar 2019
Das
Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute
veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen
Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen
Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen
erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem
Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise
gerechtfertigt.
Hinsichtlich
der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die
Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als
Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn
sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen
Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz
erlauben.
Kennzeichenkontrollen
bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines
hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit
die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem
Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend
bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte
Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben,
ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei
verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen
rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der
erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt
werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden
dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen
Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht
zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.
Der Senat
hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter
anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.
Sie können
den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-008.html
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