DPolG Dresden, 31. August 2010 Muster
Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e.V.
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Information an alle Kreisgruppen zu Besoldungsstufen von Beamten und Überleitung von Lebensaltersstufen in Erfahrungsstufen von Tarifbeschäftigten in Sachsen
Hinweise für alle DPolG-Mitglieder zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 20 Sa 2244/07) als auch das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 2 Sa 1689/08) haben entschieden, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellt.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 06.02.2009 (8 Sa 1016/08) in einem vergleichbaren Verfahren jedoch entgegengesetzt entschieden.
Die Regelungen ergingen nach dem zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden BAT, der ausschließlich ein Aufrücken in der Vergütung nach Lebensalter vorsah. Die Gerichte, außer LAG Köln haben den Klägern die Vergütung aus der höchsten Dienstaltersstufe zugesprochen.
In den Verfahren läuft jeweils die Revision beim Bundesarbeitsgericht (unter Az.: 6 AZR 148/09 [A] sowie Az.: 6 AZR 319/09 [A]) bzw. hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung des 6. Senats vom 20.05.2010) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung vom 18.06.2009 zum österreichischen Recht auch einen Verstoß gegen europäische Richtlinien festgestellt.
Inzwischen erfolgte u. a. sowohl im Bundesbesoldungsrecht als auch im saarländischen und thüringischen Besoldungsrecht durch Rechtsänderungen eine Abkehr von der Gewährung der Besoldung nach dem sog. Besoldungsdienstalter und einem Aufstieg nach Dienstaltersstufen.
Im Bund und diesen beiden Ländern wird die Besoldung nunmehr nach Erfahrungsstufen gewährt!
Auch im Tarifrecht des TV-L (Länder) wurde die Vergütung nach dem Lebens- bzw. Dienstalter bereits durch Erfahrungsstufen ersetzt.
Im Freistaat Sachsen ist das Besoldungsrecht in dieser Hinsicht bisher noch nicht angepasst worden! Die Anpassung ist im Rahmen einer „großen Dienstrechtsreform“, die ab 01. Januar 2013 wirksam werden soll, vorgesehen. Derzeit bestehen somit ggf. vergleichbare Ansprüche auf höhere Besoldung, wie durch die o. g. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte für den dortigen Tarifbereich festgestellt.
Demnach könnte es auch in Sachsen für „lebensjüngere“ Beamte durchaus sinnvoll sein, Widerspruch gegen die bisherige Höhe der Grundbesoldung nach der individuellen Stufe beim LfF (Bezügestelle) einzulegen und eine Zahlung der Grundbesoldung aus der Endstufe zu beantragen.
Davon betroffen sind die Beamtinnen und Beamten, die noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben!
Rein vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen entsprechende Anträge für das Jahr 2010 noch bis zum 31.12.2010 beim Dienstherrn eingehen müssen!
Nach entsprechenden Recherchen der DPolG Sachsen ist inzwischen bekannt geworden, dass die zuständigen Bezügestellen Chemnitz, Dresden und Leipzig des Landesamtes für Finanzen zu eingegangenen Anträgen auf „Gewährung der Besoldung nach der Endstufe der Grundgehaltstabelle“ Widerspruchsbescheide erlassen haben.
Zur Wahrung eines möglichen Anspruchs, die die Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Überführungsmodalitäten aus dem Tarifvertrag BAT in die neuen Verträge TVöD bzw. TV-L betreffen und bei positivem Ausgang für die Beschäftigten sowie unter Berücksichtigung des § 37 TV-L zur Ausschlussfrist (maximal sechs Monate rückwirkend) scheint es sinnvoll zu sein, dass auch alle übergeleiteten Beschäftigten, die noch keine höchste Lebensaltersstufe im BAT erreicht hatten, vorsorglich ihren Anspruch schnellstmöglich geltend machen.
Sollten die Anträge bis zur Entscheidung durch das BAG, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, ruhend gestellt werden, sollte dies schriftlich bestätigt werden.
Sollte die Bezügestelle auf die Einrede der Verjährung (Verjährungszeit 3 Jahre) nicht verzichten bzw. Widerspruchsbescheide nicht ruhend stellen ist gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung dagegen Klage beim jeweiligen Verwaltungsgericht bzw. Arbeitsgericht einzureichen.
Auf Antrag erhalten DPolG-Mitglieder bei dieser Klage kostenlosen Rechtsschutz.