“ Der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen e.V. (SBB) hat bereits in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation zu erwarten sind und Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung gestellt.

Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die „Grundbesoldung“ im Land Berlin im Jahr 2009 bis 2015 aber auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.

In beiden Entscheidungen wurden sowohl der Gesetzgeber des Landes Berlin als auch der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen aufgefordert, bis zum 1. Juli / 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Angesichts der Komplexität der Entscheidungen ist damit zu rechnen, dass seitens der Gesetzgeber erst im nächsten Jahr entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt werden, um sowohl für die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in beiden Entscheidungen betont, dass nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben.
Die Rechtsprechung betrifft Sachsen zwar nicht unmittelbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig ist.

Der SBB befindet sich aktuell mit dem dbb beamtenbund und tarifunion, weiteren gewerkschaftlichen Interessenvertretungen sowie dem Sächsischen Staatsminister der Finanzen Vorjohann in Gesprächen und Abstimmungen zur weiteren Vorgehensweise in Sachsen. Zu gegebener Zeit werden wir darüber berichten.

Der SBB rät allen Beamtinnen und Beamten, vorsorglich bis zum Jahresende 2020 einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu stellen. „

Muster_Amtsangem. Alimentation

Muster_kinderreich

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