Mitgliederinformation der Rechtsschutzkommission des SBB

Altersdiskriminierende Besoldung in Sachsen

Kostentragungspflicht des Freistaates Sachsen bei Klagerücknahme

Bereits mit der Mitgliederinformation vom 11. Januar 2016 hatte der Unterzeichner darüber informiert, dass bezüglich der Verfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung die Klagerücknahme aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung das Mittel der Wahl zu Beendigung des Verfahrens sein wird.

Grundsätzlich ist die Rechtslage insoweit so, dass derjenige, der zunächst klagt, dann aber seine Klage mangels Aussicht auf Erfolg zurücknimmt, natürlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Den Beklagten trifft in einem solchen Fall ausnahmsweise aber dann die Kostenlast, wenn die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind (§ 155 Abs. 4 VwGO).

In einem Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden, das der Unterzeichner in eigener Sache geführt hat, konnte jetzt geklärt werden, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist.

Mit Beschluss vom 26.02.2016 hat das Verwaltungsgericht Dresden festgestellt, dass der Freistaat Sachsen durch sein „sach- und treuwidriges Verhalten“ die Klage „schuldhaft“ herbeigeführt hat.

Wichtig in diesem Verfahren war, dass der Freistaat nach Eingang des Widerspruchs im Rahmen der Eingangsbestätigung schriftlich zugesichert hatte, die Bearbeitung des Widerspruchs ruhen zu lassen, bis die Rechtslage höchstrichterlich geklärt ist.

Abweichend von dieser Ankündigung hatte der Freistaat dann den Widerspruch Anfang 2014 ohne vorherige Unterrichtung oder Anhörung zurückgewiesen und den Widerspruchsführer damit „ohne eine zwingende Notwendigkeit und ohne Angabe letztlich nachvollziehbarer Gründe“ ins Klageverfahren gedrängt.

Dieses Verhalten war nach Ansicht des VG Dresden „prozessual treuwidrig“ und stellt damit einen schuldhaften Verstoß des Freistaates gegen seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dar, der ein Abweichen von der regelmäßigen Kostentragungslast zur Folge hat.

Mit Blick auf den o. g. Sachverhalt kann daher geschlussfolgert werden, dass der Freistaat Sachsen in diesen Fällen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich des VG Dresden die Kosten der Klageverfahren zu tragen hat.

Achtung: Die Rechtslage kann anders sein, wenn der Freistaat die Zusicherung, das
Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, nicht erklärt hat.

Das VG Leipzig vertritt mit Beschluss vom 02.03.2016 im Übrigen im Ergebnis die gleiche Auffassung.

Nur das VG Chemnitz belässt es in den betreffenden Fällen bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des jeweiligen Klägers.

Es geht dabei vom Regelstreitwert in Höhe von 5000,- Euro aus.

Bei einer Klagerücknahme bedeutet dies, dass der Kläger von seinem bereits geleisteten Gebührenvorschuss lediglich zwei Gebühren zurückerstattet erhält und damit letztlich eine Gebühr in Höhe von ca. 150,- Euro selbst zu tragen hat.

Dresden, 02. März 2016

Norbert Maroldt
Vorsitzender der Rechtsschutzkommission des SBB

[icon_button title=“Musterschreiben zur Klagerücknahme“ caption=“Klagerücknahme zum Download“ icon=“arrow-up“ color=“black“ url=“https://dpolg-sachsen.de/wp-content/uploads/2016/03/Muster_Klagerücknahme_Altersdiskriminier.docx“ target=“https://dpolg-sachsen.de/wp-content/uploads/2016/03/Muster_Klagerücknahme_Altersdiskriminier.docx“]

Im Archiv stöbern