Mit dem Beschluss der Novellierung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) hat der Sächsische Landtag einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der Vorgaben des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs unternommen. Die Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen hat den Gesetzgebungsprozess von Beginn an intensiv begleitet, sich mit mehreren fachlichen Stellungnahmen in die parlamentarischen Beratungen eingebracht und die Interessen der Kolleginnen und Kollegen aus der polizeilichen Praxis vertreten.

Unser Ziel war dabei stets klar: ein modernes, rechtssicheres und praxistaugliches Polizeigesetz, das sowohl den Grundrechtsschutz als auch die Handlungsfähigkeit der Polizei gewährleistet.

Ein Erfolg, auf den wir besonders stolz sind

Die größte Errungenschaft dieses Gesetzgebungsverfahrens ist zweifellos die Verlängerung des Wohnungsverweises und Annäherungsverbotes bei häuslicher- und sexualisierter Gewalt auf bis zu 30 Tage.

Diese Forderung wurde ausschließlich von der Deutschen Polizeigewerkschaft Sachsen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und mit Nachdruck vertreten. Sie basiert unmittelbar auf den Erfahrungen unserer Kolleginnen und Kollegen, die tagtäglich Einsätze wegen häuslicher Gewalt bewältigen.

Die bisherige Frist reichte in vielen Fällen schlicht nicht aus. Opfer standen häufig unter erheblichem Druck, mussten innerhalb weniger Tage Schutzmaßnahmen organisieren und gerichtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Gleichzeitig endeten die polizeilichen Maßnahmen oftmals, bevor nachhaltiger Schutz gewährleistet werden konnte.

Mit der nun beschlossenen Verlängerung auf 30 Tage erhält die Polizei deutlich mehr Handlungsspielraum. Vor allem aber erhalten Betroffene die notwendige Zeit, gerichtliche Schutzanordnungen zu beantragen und ihr persönliches Umfeld neu zu ordnen.

Diese Änderung ist weit mehr als eine formale Anpassung. Sie bedeutet:

  • mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt,
  • mehr Handlungssicherheit für die Polizei,
  • eine bessere Verzahnung zwischen Polizeirecht und Gewaltschutzgesetz,
  • und letztlich einen wirksameren Opferschutz.

Dass diese Forderung nun Gesetz geworden ist, zeigt eindrucksvoll, welchen Beitrag eine fachlich fundierte und praxisorientierte Interessenvertretung leisten kann.

Weitere Verbesserungen für die Polizeipraxis

Auch darüber hinaus konnten wesentliche Anregungen der DPolG Sachsen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

So wurden zahlreiche Regelungen präzisiert und rechtssicherer ausgestaltet. Verbesserte Dokumentationspflichten, klarere Eingriffsvoraussetzungen und eine Konkretisierung einzelner Befugnisse sorgen künftig für mehr Rechtssicherheit im täglichen Einsatz.

Positiv ist zudem, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit moderner technischer Einsatzmittel und digitaler Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich anerkennt und hierfür eine belastbare gesetzliche Grundlage geschaffen hat.

Nicht jede Forderung der DPolG wurde vollständig umgesetzt. Dennoch zeigt das Gesetz an vielen Stellen, dass die Hinweise aus der polizeilichen Praxis im parlamentarischen Verfahren Gehör gefunden haben.

Eine vertane Chance: Der Taser bleibt dem Einzeldienst verwehrt

So erfreulich die Verbesserungen beim Opferschutz auch sind – ein zentraler Kritikpunkt bleibt bestehen.

Die DPolG Sachsen hatte sich im Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck dafür eingesetzt, den Distanz-Elektroimpulsgerät-Einsatz (DEIG/Taser) auch für den regulären Polizeieinzeldienst zu ermöglichen.

Diese Forderung wurde leider nicht umgesetzt.

Aus Sicht der DPolG Sachsen ist das eine verpasste Chance für mehr Sicherheit im Polizeialltag.

Die Zahl gewalttätiger Übergriffe auf Polizeibeschäftigte steigt seit Jahren. Gleichzeitig werden Einsatzlagen immer dynamischer, unberechenbarer und gefährlicher. Zwischen Pfefferspray beziehungsweise Reizstoffsprühgerät, einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz der Schusswaffe besteht nach wie vor eine erhebliche Einsatzlücke.

Genau diese Lücke schließt der Taser.

Er ermöglicht ein abgestuftes, verhältnismäßiges und in vielen Fällen deeskalierendes Vorgehen. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass bereits die Androhung des Einsatzes häufig genügt, um gefährliche Situationen ohne weitere Gewaltanwendung zu beenden.

Der Taser schützt nicht nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, sondern auch die Menschen, gegen die polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Er kann schwerste Verletzungen verhindern und stellt deshalb ein modernes Einsatzmittel dar, das längst in vielen Polizeien Deutschlands erfolgreich eingesetzt wird.

Dass Sachsen weiterhin auf eine flächendeckende Einführung im Streifendienst verzichtet, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar.

Wer den Schutz der Polizeibeschäftigten ernst nimmt, muss ihnen auch die geeigneten Einsatzmittel zur Verfügung stellen.

Die DPolG Sachsen wird deshalb auch künftig mit Nachdruck dafür eintreten, dass der Taser Bestandteil der regulären Ausstattung des Polizeieinzeldienstes wird.

Unser Fazit

Die Novellierung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bringt wichtige Verbesserungen für die Polizei und insbesondere für den Opferschutz.

Die Verlängerung der Wohnungsverweises und Annäherungsverbotes auf bis zu 30 Tage ist ein bedeutender Erfolg, den die DPolG Sachsen maßgeblich angestoßen und begleitet hat. Sie zeigt, dass fachliche Kompetenz und die konsequente Vertretung der Interessen unserer Kolleginnen und Kollegen konkrete Verbesserungen bewirken können.

Gleichzeitig bleibt unsere Arbeit nicht stehen. Wo notwendige Maßnahmen – wie die Einführung des Tasers für den Polizeieinzeldienst – weiterhin ausbleiben, werden wir den Finger in die Wunde legen und uns weiterhin mit Nachdruck für eine moderne, sichere und leistungsfähige Polizei in Sachsen einsetzen.

Dafür steht die Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen – unabhängig, fachlich fundiert und nah an der Praxis.

Maik Ebersbach

stellv. Landesvorsitzender DPolG Sachsen e. V

Im Archiv stöbern