Pressemitteilung der DPolG vom 24.08.2017

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat ausdrücklich begrüßt, dass der so genannte Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutproben bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung entfallen ist. Die Anordnungsbefugnis liegt jetzt bei den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, also der Polizei. Die Änderung der entsprechenden Bestimmung (§ 81a Strafprozessordnung) wurde jetzt im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

In Berlin erklärte der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt:

„Für diese Änderung der Strafprozessordnung haben wir jahrelang gekämpft, deshalb sind wir froh darüber, dass dies in der ablaufenden Legislaturperiode noch durchgesetzt werden konnte. Damit werden zeitraubende Prozeduren in der Praxis der Vergangenheit angehören. Es war nie nachvollziehbar, warum die jahrzehntelang geübte erfolgreiche Praxis vor einigen Jahren plötzlich restriktiv geändert worden war. In der polizeilichen Praxis hatte die Inanspruchnahme einer richterlichen Entscheidung teilweise zu absurd langen Wartezeiten geführt.

Bei der Blutentnahme handelt es sich um einen vergleichsweise geringen körperlichen Eingriff, der möglichst rasch erfolgen muss, um die notwendige Beweiskraft vor Gericht sicher zu stellen. Deshalb ist es notwendig, eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen dem Ende des Alkoholkonsums und der Blutentnahme zu haben, das liegt auch im Interesse des Fahrzeugführenden, denn durch eine Blutprobe werden auch entlastende Feststellungen getroffen. Deshalb hatte sich auch der Verkehrsgerichtstag in Goslar der DPolG-Forderung angeschlossen, die jetzt umgesetzt wurde.“

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