Satzung der DPolG Sachsen
Abschnitt 1: Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Sachsen e.V. (DPolG Sachsen), ist der Zusammenschluss von
a) Beschäftigten, Versorgungsempfängern und Rentnern der Polizei, Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht, anderer Behörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (Mitglieder) und
b) sonstigen Personen, die das Erreichen der gewerkschaftlichen Ziele besonders unterstützen (Fördermitglieder).
(2) Der Landesverband ist Fachgewerkschaft im Beamtenbund und Tarifunion Sachsen (SBB) und als Mitgliedsverband der DPolG – Bundesorganisation Mitglied im dbb – Beamtenbund und Tarifunion unter Wahrung seiner Selbständigkeit.
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Zusammenschlusses ist:
a) die Wahrung von Sicherheit und Ordnung für die Allgemeinheit in einer demokratischen Zivilgesellschaft
b) Beratung und Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen einer gesonderten Rechtsschutzordnung, sowie weiteren Versicherungsleistungen.
c) Gewährung von Unterstützungsbeihilfen, insbesondere bei unverschuldeten Notlagen, nach eigenen Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsbeihilfe besteht jedoch nicht.
d) die Wahrung und Förderung der Prävention
e) allgemein zugängliche Schulungen, Seminare und Aufklärungsarbeit im Rahmen der Prävention
f) Bereitstellung und Weiterentwicklung von allgemeinen zugänglichen Förderprogrammen, die dem Ziel der Prävention dienen
g) Pflege des Gemeinschaftsgeistes
(2) Der Landesverband steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(3) Der Landesverband verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen.
(4) Zur Verwirklichung seiner Forderungen wird der Landesverband alle gesetzlich zugelassenen gewerkschaftlichen Mittel anwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGB.I, S.1592). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Prävention, die Informationsbereitstellung, sowie Schulung, Seminare und Aufklärungsarbeit zur Prävention. Der Verein ist in ganz Sachsen tätig. Mittel des Vereins dürfen, abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben, nur ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Hingegen können Ausgaben erstattet werden, die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entstehen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stiftung der Deutschen Polizeigewerkschaft zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Abschnitt 2: Mitgliedschaft, Beitrag
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die in § 1 Abs. 1 a) genannten Personen werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Satzung ist für jedermann auf der Webseite der DPolG Sachsen hinterlegt.
(4) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.
(5) Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises ist die Aufnahme vollzogen.
(6) Auf jedem Landeskongress können verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Nach der bisherigen Satzung berufene Ehrenvorsitzende sind diesen gleichgestellt.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied gem. § 1 Abs. 1 a) hat das Recht
a) den Landesverband mit der Vertretung seiner dienstlichen, arbeitsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Belange zu beauftragen und die hierfür vorgesehene Vermittlungshilfe, rechtliche Beratung und Vertretung im Rahmen der Rechtsschutzordnung in Anspruch zu nehmen,
b) an der gewerkschaftspolitischen Willensbildung durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
c) der Nutzung der Sozial- und Unterstützungseinrichtungen der DPolG und ihrer Dachverbände,
d) auf Inanspruchnahme der gruppenvertraglich garantierten sozialen Leistungen.
(2) Mitglieder gem. § 1 Abs. 1 b) sowie zur Ausübung eines politischen Amtes oder Mandates freigestellte Beschäftigte haben weder aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht. Ferner haben sie keine Leistungsansprüche.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) für die Ziele des Landesverbandes einzutreten, die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu beachten,
b) den in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag mittels Einzugsermächtigung pünktlich bereitzustellen sowie Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art (z.B. Beförderung, Adressänderung, Versetzung, Bankverbindung usw.), die auf die Mitgliedschaft, auf die Höhe der Beitragsleistung oder auf die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband von Einfluss sind, unaufgefordert und unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
(4) Über die Teilnahme von Fördermitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen jeder Art entscheidet der Landesvorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbefristet und beträgt mindestens 2 Jahre ab dem Datum des Eintritts.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung
(3) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Landesvorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
(4) Der Landesvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied
a) dem Zweck, den Beschlüssen und Zielen des Landesverbandes zuwiderhandelt oder
b) Handlungen vornimmt, die geeignet sind, dem Ansehen des Landesverbandes oder des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu schaden oder
c) einer verbotenen oder verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation angehört oder
d) der Gewerkschaft nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Ablehnung der Aufnahme gerechtfertigt hätten.
(5) Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung innerhalb von vier Wochen an den Landeshauptvorstand zu. Der Landeshauptvorstand hat hierüber in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden. Während des Berufungsverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. In Jahren wo keine Sitzung des Landeshauptvorstandes stattfindet, entscheidet der Landeskongress.
(6) Als Mitglied wird im Regelfall gestrichen, wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) im Verzug ist.
Die Streichung wird vom Landesvorstand vorgenommen, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied die Streichung wegen Nichtzahlung angekündigt wurde.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Beitragsrückstand ab einem Monat hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann das Mitglied keine Ansprüche (z.B. Rechtsberatung und Rechtsschutz) gegenüber der Gewerkschaft geltend machen.
(7) Ausgeschlossene und gestrichene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche und können nicht wieder Mitglied in der DPolG Sachsen werden.
Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
Der Mitgliedsausweis ist an den Landesvorstand zurückzugeben.
§ 7 Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Verfahrensweise bei seiner Entrichtung werden vom Landeskongress oder dem Landeshauptvorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge werden den Tarif- und Besoldungsabschlüssen in deren Höhe angepasst.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird im Einzugsverfahren abgebucht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.
(3) Für die Aufgaben der Kreisverbände werden aus dem Beitragsaufkommen die erforderlichen Rücklaufgelder gewährt, deren Höhe der Landeskongress oder der Landeshauptvorstand bestimmt.
Abschnitt 3: Organisation, Organe
§ 8 Gliederung des Landesverbandes
Der Landesverband ist in Kreisverbände untergliedert. Die regionale Gliederung und die Bezeichnung der Kreisverbände, sowie die Zuordnung der Dienststellen, werden durch den Landeskongress festgelegt.
§ 9 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landeskongress
b) der Landeshauptvorstand
c) der Landesvorstand
d) der geschäftsführende Landesvorstand
§ 10 Der Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das oberste Organ der DPolG, Landesverband Sachsen e. V.
a) Der Landeskongress wird in jedem fünften Kalenderjahr nach dem letzten Landeskongress durchgeführt, durch den Landeshauptvorstand im Jahr davor einberufen und der Landesvorstand mit seiner Durchführung beauftragt. Durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter wird gemäß §16 eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Delegierten mit Stimmrecht anwesend sind.
b) Zu Beginn des Landeskongresses ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der Delegierten zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Die anwesenden Delegierten, deren Teilnahmeberechtigung, die Stimmenzahl sowie die Beschlussfähigkeit sind durch die Mandatsprüfungskommission festzustellen.
c) Ein außerordentlicher Landeskongress ist einzuberufen, wenn dies der Landeshauptvorstand oder ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Landesvorstand schriftlich fordern.
d) Der nächste ordentliche Landeskongress findet im fünften Kalenderjahr nach einem außerordentlichen Landeskongress statt, es sei denn, der außerordentliche Landeskongress legt eine kürzere Zeitfolge fest.
(2) Der Landeskongress setzt sich zusammen:
a) aus den Mitgliedern des Landeshauptvorstandes,
b) aus den Delegierten der Kreisverbände.
Die Kreisverbände entsenden auf je 50 Mitglieder einen Delegierten. Für die Ermittlung der Zahl der Delegierten ist Stichtag der 1. Tag des Quartals vor dem Landeskongress. Die Mitglieder des Landeshauptvorstandes werden, soweit sie nicht Mitglieder des Landesvorstandes sind, auf die Zahl der Delegierten angerechnet.
(3) Dem Landeskongress obliegt:
a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Erteilung der Entlastung des Landesvorstandes,
d) Wahl des Landesvorstandes (Wiederwahl ist zulässig),
e) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig),
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung für Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung im Einzelfall über 20.000, – €,
h) Beschluss von Ordnungen, Höhe der Rücklaufgelder, über gestellte Anträge und Resolutionen,
i) Einsetzung von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen,
j) Einstellung, Entlassung und Festlegung von Bruttovergütungen hauptamtlich Beschäftigter,
k) Berufung von Ehrenmitgliedern,
l) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 (5),
m) Auflösung des Landesverbandes.
(4) Anträge zum Landeskongress können vom Landesvorstand, vom Landeshauptvorstand sowie von den Kreisverbänden gestellt werden. Die Anträge müssen für einen ordentlichen Landeskongress spätestens drei Wochen, für einen außerordentlichen Landeskongress spätestens zwei Wochen vor der Tagung eingereicht werden. Diese Termine gelten auch für Beschwerden an den Landeskongress. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landeskongress mit zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
(5) Der Landeskongress fasst seine Beschlüsse zu Abs. 3 a) mit zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten, zu Abs. 3 b) bis l) mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten und zu Abs. 3 m) mit drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigen Delegierten.
(6) Der Landeskongress kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Über die Beschlüsse des Landeskongresses ist zeitnah ein Protokoll zu fertigen. Es ist von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Landesvorstandes, dem Tagungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(8) Ehrenmitglieder können in beratender Funktion am Landeskongress teilnehmen, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.
§ 11 Der Landeshauptvorstand
(1) Dem Landeshauptvorstand gehören an:
a) der Landesvorstand,
b) die Kreisverbände entsenden auf je 100 volle Mitglieder einen Delegierten. Für die Bestimmung der Mitgliederzahl gilt die Regelung unter § 10 Abs. 2 b) analog.
(2) Die unter § 11 Abs.1 b) genannten Landeshauptvorstandsmitglieder werden von den entsendenden Kreisverbänden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Der Landeshauptvorstand wird vom Landesvorstand, dieser insoweit vertreten durch seinen Landesvorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter, bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in den Jahren, in denen kein Landeskongress stattfindet oder wenn es ein Drittel der Landeshauptvorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, einberufen. Die Ladung erfolgt gemäß §16.
Anträge an den Landeshauptvorstand können unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen stellen:
• die Mitglieder des Landeshauptvorstandes,
• der Landesvorstand und
• die Kreisverbände.
Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landeshauptvorstand mit zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
(4) Der Landeshauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen, stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Beginn der Sitzung des Landeshauptvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Tagungsleiter lässt eine Mandatsprüfungskommission wählen, welche die anwesenden Mitglieder, deren Teilnahmeberechtigung, die Stimmenzahl und die Beschlussfähigkeit festzustellen hat.
(5) Dem Landeshauptvorstand obliegt:
a) die Überwachung und Durchführung der Beschlüsse des Landeskongresses,
b) in den Jahren, in denen kein Landeskongress stattfindet, die Wahrnahme der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 3 mit Ausnahme der Buchstaben a), k), m),
c) die Nachwahl vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Landesvorstandes und Kassenprüfer
d) Erlass und Änderung der Beitragsordnung, der Rechtsschutzordnung, der Finanz- und Kassenordnung, der Beihilfeordnung und der Geschäftsordnung für den Landesvorstand,
e) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Einzelfall vom Landesvorstand getroffen werden. Beschlussfassung über eingegangene Anträge gem. § 11 Abs. 3 von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung. In Eilfällen entscheidet der Landesvorstand, der den Landeshauptvorstand unverzüglich unterrichtet.
f) Festlegung von Zeit und Ort des nächsten Landeskongresses.
(6) Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Landeshauptvorstandes entsprechend den Abs. 5 auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Landeshauptvorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann auch per E-Mail oder Telefax erfolgen. Nach Eingang aller Zustimmungserklärungen wird durch den Landesvorstand, entsprechend Abs. 3, der Beschlussgegenstand den Mitgliedern mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe nur innerhalb einer vom Landesvorstand vorgegebenen Frist erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidend ist der Eingang in der Geschäftsstelle. Diese Stimmabgabe erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefax. Das Ergebnis ist nach Auszählung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
(7) Ehrenmitglieder können in beratender Funktion am Landeshauptvorstand teilnehmen, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.
§ 12 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei stellvertretende Landesvorsitzende,
c) dem Landesschatzmeister,
d) dem Landesrechtsschutzbeauftragten,
e) dem Landesgleichstellungsbeauftragten,
f) dem Landesjugendbeauftragten „Junge Polizei“
g) dem Landestarifbeauftragten,
h) dem Landesseniorenbeauftragten,
i) dem Landesbeauftragten Social Media,
j) dem Landesredakteur,
k) den gewählten Kreisvorsitzenden, bei Verhinderung deren Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Landesvorstandes beginnt mit der Wahl, sie endet mit dem Ablauf von fünf Jahren. Sie bleiben darüber hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
(3) Doppelfunktionen im Landesvorstand sind nicht zulässig.
(4) Der Landesvorstand hat im Sinne der Beschlüsse des Landeskongresses und des Landeshauptvorstandes die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die drei stellvertretenden Landesvorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Sofern der Landesvorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem von ihm zu bestimmenden Stellvertreter vertreten. Die Verhinderungsgründe müssen nicht nachgewiesen werden.
(6) Sitzungen des Landesvorstandes erfolgen nach Bedarf, mindestens einmal vierteljährlich oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes eine Sitzung beantragen.
Sie können in Präsenz, digitaler Form (Online-Sitzung) oder Hybrid (gemischt) durchgeführt werden.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Landesvorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter gemäß § 16. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des geschäftsführenden Landesvorstandes.
(7) Zu Beginn der Sitzung des Landesvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Tagungsleiter hat die Stimmenzahl und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Landesvorstandes auch auf schriftlichem oder digitalem Wege durch den geschäftsführenden Landesvorstand unter Beteiligung aller stimmberechtigten Mitglieder in Textform herbeigeführt werden. Die Stimmabgabe kann sowohl schriftlich als auch unter Nutzung digitaler Medien in der dazu vorgegebenen Frist erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Nichtäußerungen werden als Stimmenthaltung gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Nach Eingang aller Stimmen wird durch den Landesvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter das Abstimmungsergebnis erhoben. Es wird allen Beteiligten auf schriftlichem oder digitalem Wege in Textform mitgeteilt.
(9) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(10) Ein Mitglied des Landesvorstandes oder sonst für die DPolG Landesverband Sachsen tätiges Mitglied haftet für einen in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des DPolG Landesverband Sachsen.
(11) Ist ein Mitglied des Landesvorstandes oder sonst für die DPolG Landesverband Sachsen tätiges Mitglied nach Absatz 10 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von der DPolG Landesverband Sachsen die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 13 Der geschäftsführende Landesvorstand
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:
• dem Landesvorsitzenden
• den 3 stellvertretenden Landesvorsitzenden
• dem Landesschatzmeister
(2) Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes erfolgen nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes eine Sitzung beantragen. Sie können in Präsenz, digitaler Form (Online-Sitzung) oder Hybrid (gemischt) durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt in Textform.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Zu Beginn der Sitzung des geschäftsführenden Landesvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der geschäftsführende Landesvorstand hat im Sinne der Beschlüsse des Landeskongresses, des Landeshauptvorstandes und des Landesvorstandes die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
§ 14 Junge Polizei
Zur Förderung der Jugendarbeit und zur besseren Betreuung sind Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der „JUNGEN POLIZEI“ zusammengefasst. Auszubildende sind diesen gleichgestellt.
§ 15 Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände (KV) erledigen die gewerkschaftliche Interessenvertretung von regionaler Bedeutung auf Kreisebene durch Verhandlungen mit Dienststellen und Behörden ihres Bereiches, ggf. mit Unterstützung des Landesverbandes, in eigener Zuständigkeit. Sie unterrichten darüber zeitnah den Landesvorstand.
(2) Den Kreisverbänden obliegt insbesondere die individuelle Betreuung ihrer Mitglieder, die Vorbereitung der Personalratswahlen und das Einreichen der Kandidatenlisten nach Maßgabe des Landesvorstandes, die örtliche Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliederwerbung.
(3) Die Organe des Kreisverbandes sind
a) Die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist vom Kreisvorsitzenden bzw. dem Stellvertreter im Amt einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Kreisverbandsmitglieder einzuberufen. Sie kann in Präsenz, digitaler Form (Online-Sitzung) oder Hybrid (gemischt) durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, gemäß §16. Zu Beginn der Sitzung des Kreisvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung sind alle fünf Jahre die Wahlen zum Kreisvorstand durchzuführen, abweichend davon kann die Wahl zum Kreisvorstand auch, auf Grundlage eines Beschlusses des Kreisvorstandes, durch Briefwahl erfolgen.
b) Der Kreisvorstand.
Er setzt sich zusammen aus dem Kreisvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, einem Kreisschatzmeister und Beisitzern. Dem Vorstand sollte mindestens ein Vertreter aus dem Tarifbereich, der Jungen Polizei, der Senioren, sowie einem Gleichstellungsbeauftragten angehören Zusätzlich kann ein Geschäftsführer gewählt werden. Doppelfunktionen im Kreisvorstand sind nicht zulässig. Sitzungen des Kreisvorstandes erfolgen gem. § 16. Sie können in Präsenz, digitaler Form (Online-Sitzung) oder Hybrid (gemischt) durchgeführt werden. Der Kreisvorstand ist stimmberechtigt, wenn mindestens ein Drittel der Kreisvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Einladung erfolgt schriftlich, gemäß § 16.
Zu Beginn der Sitzung des Kreisvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Kreisvorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Kreisvorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann auch per E-Mail oder auch Telefax erfolgen. Nach Eingang aller Zustimmungserklärungen wird durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter der Beschlussgegenstand den Mitgliedern mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe nur innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidend ist der Zugang beim Vorsitzenden des Kreisverbandes bzw. bei der Geschäftsstelle. Diese Stimmabgabe erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefax. Das Ergebnis ist nach Auszählung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
(4) Die Delegierten zum Landeskongress gem. § 10 Abs. 2 b) und die Mitglieder des Landeshauptvorstandes gem. § 11 Abs. 1 b)) können im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl gewählt werden.
§ 16 Sitzungen der Organe
Organ | Ladungen | Anträge | Tagesordnung |
Landeskongress | 4 Wochen | 3 Wochen | 2 Wochen |
LHV | 4 Wochen | 3 Wochen | 2 Wochen |
LV | 3 Wochen | 2 Wochen | 1 Woche |
GLV | 1 Woche | 3 Tage | 2 Tage |
KV | 3 Wochen | 2 Wochen | 1 Woche |
MV | 4 Wochen | 3 Wochen | 2 Wochen |
(1) Einladungen, Anträge und Tagesordnungen erfolgen in Textform und unter Einhaltung der nachfolgend genannten Fristen vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter im Amt.
(2) Es wird die Anschrift verwendet, welche durch das Mitglied bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Mitglied bekanntgegeben worden ist.
(3) Sitzungen der Organe erfolgen, entsprechend dem nachfolgend angegebenen Turnus, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine Sitzung beantragen.
Organ | Turnus |
Landeskongress | fünf Jahre |
LHV | jährlich (nicht im Jahr des Landeskongresses) |
LV | mindestens viermal jährlich |
MV | jährlich |
KV | mindestens viemal jährlich |
Sie können in Präsenz, digitaler Form (Online-Sitzung) oder Hybrid (gemischt) durchgeführt werden.
Abschnitt 4: Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Kassenwesen
Der Landesschatzmeister führt bzw. beaufsichtigt die Kassengeschäfte.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer von fünf Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Dieser überprüft mindestens einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) die Kassenführung.
(2) Über die Prüfung ist jeweils unverzüglich schriftlich dem Landesvorstand zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer berichten die Ergebnisse dem Landeskongress bzw. Landeshauptverstand und beantragen die Entlastung des Landesvorstandes.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode ist die Wiederwahl der Kassenprüfer zulässig.
§ 19 Geschäftsstelle
Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur der Landeskongress mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Sofern der Landeskongress nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Landesverbandsinventar in Geld umzusetzen.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Dresden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Funktionsbezeichnungen
Die weiblichen und diversen Funktionsbezeichnungen stehen in dieser Satzung den männlichen gleich und sind daher nicht gesondert aufgeführt.
§ 22 Eintragung/Beanstandung
Der Landesvorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die der Landeskongress informiert werden muss.
§ 23 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde beim Landesdelegiertentag am 09.06.2022 in Dresden beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft. Die bisher geltende Satzung verliert ihre Gültigkeit.