DPolG Landesverband Sachsen e. V. (DPolG Sachsen)

 

1. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Sachsen e.V. (DPolG Sachsen), ist der Zusammenschluss von

a) Beschäftigten und Versorgungsempfängern der Polizei, Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht und der Sicherheitsbehörden im Freistaat Sachsen (Mitglieder) und
b) sonstigen Personen, die das Erreichen der gewerkschaftlichen Ziele besonders unterstützen (Fördermitglieder).

(2) Der Landesverband ist Fachgewerkschaft im Beamtenbund und Tarifunion Sachsen (SBB) und als Mitgliedsverband der DPolG – Bundesorganisation Mitglied im DBB – Beamtenbund und Tarifunion.

(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Zusammenschlusses ist:

a) die Wahrung von Sicherheit und Ordnung für die Allgemeinheit in einer demokratischen Zivilgesellschaft
b) Beratung und Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen einer gesonderten Rechtsschutzordnung,
c) Gewährung von Unterstützungsbeihilfen, insbesondere bei unverschuldeten Notlagen, nach eigenen Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsbeihilfe besteht jedoch nicht.
d) die Wahrung und Förderung der Prävention
f) allgemein zugängliche Schulungen, Seminare und Aufklärungsarbeit im Rahmen der Prävention
g) Bereitstellung und Weiterentwicklung von allgemeinen zugänglichen Förderprogrammen, die dem Ziel der  Prävention dienen
h) Pflege des Gemeinschaftsgeistes

(2)  Der Landesverband steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(3) Der Landesverband verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen.

(4) Zur Verwirklichung seiner Forderungen wird der Landesverband alle gesetzlich zugelassenen gewerkschaftlichen Mittel anwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGB.I,S.1592) erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenverordnung 1977. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Prävention, sowie die Informationsbereitstellung, sowie Schulung, Seminare und Aufklärungsarbeit zur Prävention. Der Verein ist in ganz Sachsen tätig. Mittel des Vereins dürfen, abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben, nur ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Hingegen können Ausgaben erstattet werden, die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entstehen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Dresden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft, Beitrag

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können die in § 1 Abs. 1 a) genannten Personen und Hinterbliebene von Mitgliedern werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises ist die Aufnahme vollzogen.  Die Satzung ist für jedermann auf der vereinsinternen Webseite hinterlegt.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der  geschäftsführende Landesvorstand. Gegen eine eventuelle Ablehnung steht dem Bewerber die Beschwerde innerhalb vier Wochen an den Landesvorstand zu.

(4) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der  geschäftsführende Landesvorstand.

(5) Auf jedem Landesdelegiertentag können verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Nach der bisherigen Satzung berufene Ehrenvorsitzende sind diesen gleichgestellt.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

a) den Landesverband mit der Vertretung seiner dienstlichen, arbeitsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Belange zu beauftragen und die hierfür vorgesehene Vermittlungshilfe, rechtliche Beratung und Vertretung im Rahmen der Rechtsschutzordnung in Anspruch zu nehmen,

b) an der gewerkschaftspolitischen Willensbildung durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,

c) auf Information durch Zustellung des DPolG – Fachorgans,

d) der Nutzung der Sozial- und Unterstützungseinrichtungen der DPolG und ihrer Dachverbände,

e) auf Inanspruchnahme der gruppenvertraglich garantierten sozialen Leistungen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht

a) für die Ziele des Landesverbandes einzutreten, die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu beachten,

b) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag mittels Einzugsermächtigung zu entrichten sowie Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art, die auf die Mitgliedschaft, auf die Höhe der Beitragsleistung oder auf die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband von Einfluss sind, unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.

(3) Über die Teilnahme von Fördermitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen jeder Art entscheidet der Landesvorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre ab dem Datum des Eintritts und endet frühestens zum Kalenderjahresschluss. Die Mitgliedschaft verlängert sich bei einer nicht erfolgten Kündigung automatisch.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Ausschluss

c) Austritt

(3) Der Austritt kann mittels Brief gegenüber dem Landesvorstand mit einer Frist von einem Monat zum Kalenderjahresschluss erfolgen.

(4) Der Landesvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn

a) das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Ausschlusses nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Monaten den fälligen Monatsbeitrag nicht bezahlt oder
b) den Grundsätzen, den Beschlüssen und Zielen des Landesverbandes zuwiderhandelt oder
c) es unehrenhafte Handlungen vornimmt, die geeignet sind, dessen Ansehen oder dem Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu schaden.

(5) Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung innerhalb von vier Wochen an den Landeshauptvorstand zu. Der Landeshauptvorstand hat hierüber in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden. Während des Berufungsverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. In Jahren wo keine Sitzung des Landeshauptvorstandes stattfindet, entscheidet der Landesdelegiertentag.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche und können nicht wieder Mitglied in der DPolG Sachsen werden. Letzteres gilt auch für bereits ausgeschlossene Mitglieder. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Der Mitgliedsausweis ist an den Landesvorstand zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Verfahrensweise bei seiner Entrichtung werden vom Landesdelegiertentag oder dem Landeshauptvorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge werden den Tarif- und Besoldungsabschlüssen in deren Höhe angepasst.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.

(3) Den  Kreisverbänden werden aus dem Beitragsaufkommen Rücklaufgelder gewährt, deren Höhe der Landesdelegiertentag oder  der Landeshauptvorstand bestimmt.

3. Abschnitt: Organisation und Organe

§ 8 Gliederung des Landesverbandes

Der Landesverband ist in Kreisverbände untergliedert. Die regionale Gliederung und die Bezeichnung der Kreisverbände, sowie die Zuordnung der Dienststellen, werden durch den Landesdelegiertentag und in Jahren wo dieser nicht stattfindet durch den Landeshauptvorstand festgelegt.

§ 9 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

a) der Landesdelegiertentag

b) der Landeshauptvorstand

c) der Landesvorstand

d) der geschäftsführende Landesvorstand

§ 10 Der Landesdelegiertentag

(1) Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ der DPolG, Landesverband Sachsen e. V.

a. Zum Landesdelegiertentag wird mindestens alle fünf Jahre durch den Landeshauptvorstand im Jahr davor einberufen und der Landesvorstand mit seiner Durchführung beauftragt. Durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter wird unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Delegierten anwesend sind. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch den Landesdelegierten dem Verein bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Landesdelegierten dem Verein bekanntgegeben worden ist. Zu Beginn des Landesdelegiertentages ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der Delegierten zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Der Tagungsleiter lässt eine Mandatsprüfungskommission wählen, welche die anwesenden Delegierten, deren Teilnahmeberechtigung, die Stimmenzahl und die Beschlussfähigkeit festzustellen hat.

b. Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Landeshauptvorstand oder  ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Landesvorstand schriftlich fordern. Der nächste ordentliche Delegiertentag findet fünf Jahre nach einem außerordentlichen Delegiertentag statt, es sei denn, der außerordentliche Delegiertentag legt eine kürzere Zeitfolge fest.

(2)  Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen:

a) aus den Mitgliedern des Landeshauptvorstandes,
b) aus den Delegierten der Kreisverbände.

Die Kreisverbände entsenden auf je 50 Mitglieder einen Delegierten. Für die Ermittlung der Zahl  der Delegierten ist Stichtag der 1. Tag des Quartals vor dem Landesdelegiertentag. Die Mitglieder des Landeshauptvorstandes werden, soweit sie nicht Mitglieder des Landesvorstandes sind, auf die Zahl der Delegierten angerechnet.

(3)    Dem Landesdelegiertentag obliegt:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer,

b) Erteilung der Entlastung des Landesvorstandes,

c) Wahl des Landesvorstandes (Wiederwahl ist zulässig),

d) Wahl von zwei Kassenprüfern (Wiederwahl ist zulässig),

e) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 (5),

f) Beschlussfassung über die gestellten Anträge, Ordnungen, Höhe der Rücklaufgelder und Resolutionen,

g) Berufung von Ehrenmitgliedern,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Landesverbandes.

(4) Anträge zum Landesdelegiertentag können vom Landesvorstand, vom Landeshauptvorstand sowie von den Kreisverbänden gestellt werden. Die Anträge müssen für einen ordentlichen Landesdelegiertentag spätestens vier Wochen, für einen außerordentlichen  Landesdelegiertentag spätestens drei Wochen vor der Tagung eingereicht werden. Diese Termine gelten auch für Beschwerden an den Landesdelegiertentag. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesdelegiertentag.

(5) Der Landesdelegiertentag fasst seine Beschlüsse zu Ziffer 3 a bis 3 g mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten,  zu Ziffer 3h  mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und zu 3i mit drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigen Delegierten.

(6) Der Landesdelegiertentag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Über die Beschlüsse des Landesdelegiertentages ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Landesvorstandes, dem Tagungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann von jedem Vereinsmitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(8) Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Landesdelegiertentag, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.

§ 11 Der Landeshauptvorstand

(1) Dem Landeshauptvorstand gehören an:

a) der Landesvorstand,

b) die Kreisverbände entsenden auf je 100 volle Mitglieder einen Delegierten. Für die Bestimmung der Mitgliederzahl gilt die Regelung unter § 10 Abs. 2 b) analog.

(2) Die unter § 11 Abs.1 b) genannten Landeshauptvorstandsmitglieder werden von den entsendenden Kreisverbänden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(3) Der Landeshauptvorstand wird vom Landesvorstand, dieser insoweit vertreten durch seinen Landesvorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter, bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich in den Jahren, in denen kein Landesdelegiertentag stattfindet oder wenn es ein Drittel der Landeshauptvorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt; unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche, schriftlich einberufen. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch das Mitglied des Landeshauptvorstandes bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt,  welche durch das Mitglied des Landeshauptvorstandes bekanntgegeben worden ist. Anträge an den        Landeshauptvorstand können unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen stellen.

Die  Mitglieder des Landeshauptvorstandes,

der Landesvorstand und

die Kreisverbände.

Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge  entscheidet der Landeshauptvorstand.

(4) Der Landeshauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Beginn der Sitzung des Landeshauptvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Tagungsleiter lässt eine Mandatsprüfungskommission wählen, welche die anwesenden Mitglieder, deren Teilnahmeberechtigung, die Stimmenzahl und die Beschlussfähigkeit festzustellen hat.   § 10 Abs.7 gilt entsprechend.

(5) Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Landeshauptvorstandes entsprechend nachstehenden Ziffern 6a bis 6 j auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Landeshauptvorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann auch per E-Mail oder auch Telefax erfolgen. Nach Eingang aller Zustimmungserklärungen wird durch den Landesvorstand, entsprechend vorstehend Ziffer 3, der Beschlussgegenstand den Mitgliedern mitgeteilt und darauf hingewiesen dass die Stimmabgabe nur innerhalb einer vom Landesvorstand vorgegebenen Frist erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidend ist der Zugang beim Landesvorstand bzw. bei der Geschäftsstelle. Diese Stimmabgabe erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefax. Das Ergebnis ist nach Auszählung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

(6) Dem Landeshauptvorstand obliegt:

a) Die Überwachung und Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Einsetzen von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Kommissionen,
d) Nachwahl für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes und der Kassenprüfer,
e) Erlass und Änderung der Beitragsordnung, der Rechtsschutzordnung, der Finanz- und Kassenordnung, der Beihilfeordnung und der Geschäftsordnung für den Landesvorstand,
f) Festlegung der Rücklaufgelder an die Kreisverbände nach § 7 Abs. 3 (Kopfanteile), wobei für die Ermittlung der maßgebenden Mitgliederzahl Stichtag der 1. Tag jedes Quartals ist,
g) Einstellung, Entlassung und Festlegung der Bruttovergütungen hauptamtlicher Angestellter. In Eilfällen entscheidet der Landesvorstand, der den Landeshauptvorstand unverzüglich unterrichtet,
h) Beschlussfassung für Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung im Einzelfall über 20.000,- €,
i) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Einzelfall vom Landesvorstand getroffen werden. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (§ 11 Abs. 3) von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung. In Eilfällen entscheidet der Landesvorstand, der den Landeshauptvorstand unverzüglich unterrichtet,
j) Festlegung von Zeit und Ort des nächsten Landesdelegiertentages.

(7) Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Landeshauptvorstand, eine Anrechnung auf den Delegiertenschlüssel erfolgt nicht.

§ 12 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a) dem Landesvorsitzenden,

b) drei stellvertretende Landesvorsitzende,

c) dem Landesgeschäftsführer,

d) dem Landesschatzmeister,

e) dem Landesrechtsschutzbeauftragten,

f) dem Landesgleichstellungsbeauftragten,

g) dem Landesjugendbeauftragten, gleichzeitig Verantwortlicher „ Junge Polizei“,

h) dem Landestarifbeauftragten,

i) dem Landesseniorenbeauftragten,

j) dem Landesbeauftragten Neue Medien, gleichzeitig Datenschutzbeauftragten,

k) dem Landesredakteur, gleichzeitig Pressesprecher,

l) dem Landesbeauftragten für Mitgliederbetreuung, gleichzeitig verantwortlich für Fördermitglieder,

m) den gewählten Kreisvorsitzenden in den Kreisverbänden.

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesdelegiertentag aus den Reihen der Delegierten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Landesvorstandes beginnt mit der Wahl, sie endet mit dem Ablauf von fünf Jahren.

(3) Doppelfunktionen der Kreisvorsitzenden sind nicht zulässig.

(4) Der Landesvorstand hat im Sinne der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landeshauptvorstandes die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die drei stellvertretenden Landesvorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Sofern der Landesvorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem von ihm zu bestimmenden Stellvertreter vertreten. Die Verhinderungsgründe müssen nicht nachgewiesen werden.

(6) Sitzungen des Landesvorstandes erfolgen nach Bedarf, mindestens einmal vierteljährlich oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes eine Sitzung beantragen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Landesvorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter. Der Landesvorstand ist stimmberechtigt, wenn mindestens ein Drittel der Landesvorstandsmitglieder anwesend sind.  Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(7) Die Einladung erfolgt schriftlich. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch das Mitglied bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Mitglied bekanntgegeben worden ist. Zu Beginn der Sitzung des Landesvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Tagungsleiter hat die Stimmenzahl und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Landesvorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Landesvorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann auch per E-Mail oder auch Telefax erfolgen. Nach Eingang aller Zustimmungserklärungen wird durch den Landesvorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter der Beschlussgegenstand den Mitgliedern mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe nur innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidend ist der Zugang beim Landesvorsitzenden bzw. bei der Geschäftsstelle. Diese Stimmabgabe erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefax. Das Ergebnis ist nach Auszählung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

(9) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Tätigkeit, eine in der Finanz- und Kassenordnung festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten.

(10) Ein Mitglied des Landesvorstandes oder sonst für die DPolG Landesverband Sachsen tätiges Mitglied haftet für einen in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des DPolG Landesverband Sachsen.

(11) Ist ein Mitglied des Landesvorstandes oder sonst für die DPolG Landesverband Sachsen tätiges Mitglied  nach Absatz 10 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von der DPolG Landesverband Sachsen die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Der geschäftsführende Landesvorstand

(1) Der geschäftsführender Landesvorstand besteht aus:

  1. dem Landesvorsitzenden
  2. den 3 stellvertretenden Landesvorsitzenden
  3. dem Landesgeschäftsführer
  4. dem Landesschatzmeister

(2) Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes erfolgen nach Bedarf, mindestens alle zwei Monate oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes eine Sitzung beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch das Mitglied bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Mitglied bekanntgegeben worden ist. Zu Beginn der Sitzung des geschäftsführenden Landesvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Landesvorstand hat im Sinne der Beschlüsse des Landesdelegiertentages, des Landeshauptvorstandes und des Landesvorstandes die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten zu erledigen, soweit diese nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.

§ 14 Junge Polizei

Zur Förderung der Jugendarbeit und zur besseren Betreuung sind Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der „JUNGEN POLIZEI“ zusammengefasst. Auszubildende sind diesen gleichgestellt.

§ 15 Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände erledigen die gewerkschaftliche Interessenvertretung von regionaler Bedeutung auf Kreisebene durch Verhandlungen mit Dienststellen und Behörden ihres Bereiches, ggf. mit Unterstützung des Landesverbandes, in eigener Zuständigkeit. Im Übrigen unterrichten sie den Landesverband.

(2) Den Kreisverbänden obliegt insbesondere die individuelle Betreuung ihrer Mitglieder, die Vorbereitung der Personalratswahlen und das Einreichen der Kandidatenlisten nach Maßgabe des Landesvorstandes, die örtliche Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliederwerbung.

(3) Die Organe des Kreisverbandes sind

a) Die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vom Kreisvorsitzenden bzw. dem Stellvertreter im Amt einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Kreisverbandsmitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch das Mitglied bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Mitglied bekanntgegeben worden ist. Zu Beginn der Sitzung des Kreisvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung sind alle fünf Jahre die Wahlen zum Kreisvorstand          durchzuführen, abweichend davon kann die Wahl zum Kreisvorstand auch durch Briefwahl erfolgen.

b) Der Kreisvorstand.
Er setzt sich zusammen aus dem Kreisvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, einem Kreisschatzmeister, dem Gleichstellungsbeauftragten, und Beisitzern. Zusätzlich kann ein Geschäftsführer gewählt werden. Dem Vorstand sollten mindestens ein Vertreter aus dem Tarifbereich und ein Vertreter der Ruhestandsbeamten angehören. Sitzungen des Kreisvorstandes erfolgen nach Bedarf oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes eine Sitzung beantragen. Der Kreisvorstand ist stimmberechtigt, wenn mindestens ein Drittel der Kreisvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Einladung erfolgt schriftlich. Es wird die Anschrift verwandt, welche durch das Mitglied bekannt gegeben worden ist. Es kann auch per E-Mail eingeladen werden. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche vom Mitglied bekanntgegeben worden ist. Zu Beginn der Sitzung des Kreisvorstandes ist der Tagungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ohne Einberufung kann die Beschlussfassung des Kreisvorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Kreisvorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann auch per E-Mail oder auch Telefax erfolgen. Nach Eingang aller Zustimmungserklärungen wird durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter  der Beschlussgegenstand den Mitgliedern mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe nur innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidend ist der Zugang beim Vorsitzenden des Kreisverbandes bzw. bei der Geschäftsstelle. Diese Stimmabgabe erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefax. Das Ergebnis ist nach Auszählung den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

(4) Die Delegierten zum Landesdelegiertentag gem. § 10 Abs. 2 b) und die Mitglieder des Landeshauptvorstandes gem. § 11 Abs. 1 b)) können im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl gewählt werden.

4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Kassenwesen

Der Landesschatzmeister führt die Kassengeschäfte.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Der Landesdelegiertentag wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) die Kassenführung.

(2) Über die Prüfung ist jeweils unverzüglich schriftlich dem Landesvorstand zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer berichten die Ergebnisse dem Landesdelegiertentag bzw. Landeshauptverstand und beantragen die Entlastung des Landesvorstandes.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode ist die Wiederwahl der Kassenprüfer zulässig.

§ 18 Geschäftsstelle und Zeitschrift

(1) Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Die Unterrichtung der Mitglieder erfolgt durch eine Gewerkschaftszeitschrift und mittels Internet.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur der Delegiertentag mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Sofern der Delegiertentag nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Landesverbandsinventar in Geld umzusetzen.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Dresden zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Funktionsbezeichnungen

Die weiblichen Funktionsbezeichnungen stehen in dieser Satzung den männlichen gleich und sind daher nicht gesondert aufgeführt.

§ 21 Eintragung/Beanstandung

Der Landesvorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die der Delegiertentag informiert werden muss.

§ 22 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde beim außerordentlichen Landesdelegiertentag am 26.01.2017 in Dresden beschlossen. Die bisher geltende Satzung verliert ihre Gültigkeit.