+ + + SBB aktuell Nr. 3 vom 29.03.2016 + + +
Es waren lange Verhandlungen bis in die frühen Morgenstunden des 23. März 2016 und der Kompromiss sollte verfassungskonform, für beide Seiten akzeptabel und fair sein.
Ohne Ihren Protest 2010 hätten die Verhandlungen so sicher nicht stattgefunden.
Dafür herzlichen Dank!
Diesen Protest führten die Gewerkschaften in Musterprozessen bis zum Bundesverfassungsgericht. Dessen Entscheidung war die Basis der Verhandlungen. Jetzt haben wir ein Ergebnis und es stellt sich die Frage: Was bringt es?
Für den Zeitraum 2011 bis Juni 2016 erfolgen jährliche Nachzahlungen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung zu tragen.
2011 2,53 %
2012 0,98 %
2013 2,16 %
2014 1,56 %
2015 1,28 %
Jan. -Juni 2016 2,05 %
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A7 alleinstehend, 2011 beginnend ab Stufe 5 sind das circa 2.400 €,
Familienzuschlag Stufe 3, 2011 beginnend ab Stufe 5 sind das circa 2.800 €.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A8 alleinstehend, 2011 beginnend ab Stufe 6 sind das circa 2.800 €, Familienzuschlag Stufe 3, 2011 beginnend ab Stufe 6 sind das circa 3.200 €.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A9 Laufbahngruppe 1.2 alleinstehend, 2011 beginnend ab Stufe 6 sind das circa 3.000 €, Familienzuschlag Stufe 3, 2011 beginnend ab Stufe 6 sind das circa 3.400 €.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A11 alleinstehend, 2011 beginnend ab Stufe 7 sind das circa 3.800 €, Familienzuschlag Stufe 3, 2011 beginnend ab Stufe 7) sind das circa 4.200 €.
Damit sind die ehemaligen Beträge der gestrichenen Sonderzahlungen nicht erreicht worden, aber das war auch nicht Vorgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes. In diesem ging es um eine amtsangemessene Alimentation. Mit der gefundenen Lösung ist die Besoldung bis Juni 2016 nach unserem Ermessen verfassungskonform. Leider konnte keine soziale Komponente in die Berechnungen eingebaut werden, weil das BVerfG mit Hinweis auf das Abstandsgebot gerade diese als nicht verfassungskonform einstufte.
Viel wichtiger schien uns deshalb eine Regelung für die ab dem 01. Juli 2016 kommende Zeit. Es werden ab diesem Zeitraum alle Tabellenwerte um 2,61% angehoben. Mit der Einarbeitung in die Tabellen fand ein Paradigmenwechsel in der sächsischen Besoldungspolitik statt, den wir schon seit 2010 gefordert hatten.
Unter der Voraussetzung, dass das Gesetzgebungsverfahren nach den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wird, sprechen drei gute Gründe für diese Vereinbarung:
1. Die Beträge wären nicht mehr durch Haushaltsbeschlüsse zu streichen,
2. sie nehmen an künftigen Einkommenserhöhungen automatisch teil und
3. sie sind ruhegehaltsfähig.
Im Einzelnen bedeutet dies:
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A7 alleinstehend, Stufe 7 sind das dann jährlich 749 € mehr,
Familienzuschlag Stufe 3, Stufe 7 sind das dann jährlich 876 € mehr.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A8 alleinstehend, Stufe 8 sind das dann jährlich 881 € mehr,
Familienzuschlag Stufe 3, Stufe 8 sind das dann jährlich 1.009 € mehr.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A9 Laufbahngruppe 2.1 alleinstehend, Stufe 8 sind das dann jährlich 956 EUR mehr, Familienzuschlag Stufe 3, Stufe 8 sind das dann jährlich 1.089 € mehr.
• Für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A11 alleinstehend, Stufe 9 sind das dann jährlich 1.186 € mehr,
Familienzuschlag Stufe 3, Stufe 9 sind das dann jährlich 1.316 € mehr.
Zur Gesamtsituation gehört auch die Wahrheit, dass ab 1. Januar 2017 die Strukturzulagen und die im Jahr 2014 eingeführten erhöhten Leistungselemente wegfallen. Es sind also nicht alle Bäume in den Himmel gewachsen.
Wir haben hart verhandelt! Ein Dankeschön geht an den stellvertretenden Bundesvorsitzenden des dbb Hans-Ulrich Benra und dem Landesvorstand des SBB, insbesondere unserer Verhandlungskommission, für ihre umfangreiche Unterstützung.
Details zum Beschluss, zu den einzelnen Berechnungen und Bemessungsgrundlagen sowie weitere Antworten zu aktuellen Fragen können sie einer FAQ-Liste entnehmen, die in den nächsten Tagen auf der Seite des SBB (www.sbb.de) eingestellt wird.