Sachverhalte: 1. Trotz Widerspruchs gegen die Senoritätsbesoldung habe ich noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Sollte ich zukünftig einen abschlägigen Bescheid erhalten, beabsichtige ich auf eigene Kosten zu klagen. Jetzt wurde mir ein Bescheid erteilt, mit dem eine neue Erfahrungsstufe zum Stichtag 1.9.2006 festgesetzt wird. Soll ich gegen diesen Stufenfestsetzungsbescheid Widerspruch erheben? 2. Erstmalig habe ich jetzt Widerspruch gegen die Senoritätsbesoldung eingelegt, falls ich einen abschlägigen Widerspruchsbescheid erhalte, beabsichtige ich auf eigene Kosten zu klagen. Jetzt wurde mir ein Bescheid erteilt, mit dem eine neue Erfahrungsstufe zum Stichtag 1.9.2006 festgesetzt wird. Soll ich gegen diesen Stufenfestsetzungsbescheid Widerspruch erheben? Antworten: Zu 1.: Auch wenn noch kein Widerspruchsbescheid in Sachen „Senioritätsbezahlung“ vorliegt, wird zwecks Verfolgung einer diskriminierungsfreien Bezahlung empfohlen, gegen den Bescheid zur Stufenfestsetzung Widerspruch einzulegen. Die festgesetzte Stufe entspricht ggf. nicht der „diskriminierungsfreien“ Stufe. Wird der Stufenfestsetzungsbescheid bestandskräftig, könnte in der Folge das Begehren auf diskriminierungsfreie Bezahlung (zumindest teilweise) nicht mehr durchsetzbar sein. Denn dann würde die jetzt festgesetzte Stufe „gelten“. Zu 2.: Hier gilt das zu 1. gesagte. Die festgesetzte Stufe könnte der diskriminierungsfreien Bezahlung widersprechen, sodass zwecks Vermeidung der Bestandskraft insoweit auch gegen die Stufenfestsetzung Widerspruch eingelegt werden muss. Für beide Sachverhaltsgestaltungen wird anliegend ein besonderes Widerspruchsmuster überreicht.
M | D | M | D | F | S | S |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
27 | 28 |