Neue Reihe: „Alles klar im Dienst?“ 
Wir starten mit einem Thema, das aktuell viele Kolleginnen und Kollegen beschäftigt: der dienstlichen Beurteilung.
Was kannst du tun, wenn du mit deiner Beurteilung nicht einverstanden bist?
Nach der Eröffnung ist eine Erörterung vorgesehen. Dabei kannst du deine Einwände vorbringen und eine Person deines Vertrauens mitnehmen. Eine Beurteilung kann anschließend auch abgeändert werden. Und bist du weiterhin nicht einverstanden, kannst du dich schriftlich dazu äußern.
Im ersten Teil zeigen wir dir, welche Möglichkeiten du zunächst hast.
DPolG Sachsen – Kurz. Klar. Für dich.
Was tun, wenn du mit deiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden bist?
In Teil 1 unserer Reihe „Alles klar im Dienst?“ haben wir uns mit der Erörterung einer dienstlichen Beurteilung beschäftigt.
Aber was ist, wenn ihr euch danach weiterhin nicht einig seid?
Dann gibt es auch die Möglichkeit, rechtlich gegen die Beurteilung vorzugehen. Dabei gelten allerdings einige Besonderheiten: Die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt. Trotzdem ist ein Widerspruch möglich – und auch die bekannte Ein-Monats-Frist gilt hier nicht ohne Weiteres.
Was ihr außerdem wissen solltet und welche Rolle das Verwaltungsgericht spielen kann, erklären wir in Teil 2.
Wichtig: Jeder Fall ist anders. Wenn es um die eigene Beurteilung geht, sollte deshalb nicht unnötig lange gewartet werden.
DPolG erklärt’s – kurz. klar. für dich.